Schwellenwerteverordnung

3. November 2016 | Allgemein

Bei der Vergabe von Aufträgen nach dem Bundesvergabegesetz wurden schon mit der Schwellenwertverordnung 2009 vom Bundesvergabesetz abweichendes Grenzwerte festgesetzt, bis zu denen eine direkte Vergabe an ein beliebiges Unternehmen ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig sind.

Bis zu einer Auftragssumme von € 100.000 darf eine Direktvergabe durchgeführt werden.

Diese Verordnung wurde seither jährlich verlängert. Mit der jüngsten Verordnung (BGBl II 250/2016 vom 13.9.2016) wurde die Geltung der Scllenwerte um 2 Jahre bis 31.12.2018 verlängert.