Neue Regelungen für Pauschalreisen

14. August 2017 | Konsumentenschutz

Mit 1.7.2018 tritt das Pauschalreisegesetz in Kraft (BGBl I 50/2017 vom 24.4.2017). Damit sollen die Verbraucherrechte im Zusammenhang mit Pauschalreisen gestärkt werden.

 

Grundlage dieses neuen Gesetzes ist die EU-Richtlinie 2015/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen vom 25.11.2015. Die ursprüngliche Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.6.1990 über Pauschalreisen ist nicht mehr zeitgemäß und soll den Entwicklungen des Reisemarktes durch diese neue Richtlinie angepasst werden.

 

Das neue Pauschalreisegesetz regelt Verträge zwischen Unternehmen (Reisebüros, Reiseveranstalter) und Reisenden, wenn mindestens 2 der folgenden Reiseleistungen beim Unternehmen gebucht werden:

 

Vor Abschluss des Pauschalreisevertrages, also vor verbindlicher Buchung der Reise, ist der Reisende umfassend zu informieren. Ihm ist ein Standardinformationsblatt auszufolgenden, mit welchem er über die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen informiert wird, insbesondere über

 

Weiters sind die Daten des Reiseveranstalters anzugeben.

Auch der Gesamtpreis, inklusive allfälliger Steuern und zusätzlicher Gebühren, und die Zahlungsmodalitäten sind bereits in diesem Informationsblatt anzuführen.

Der Reisende ist darüber hinaus über die Einreisebestimmungen, wie Pass- und Visumpflichten, sowie die ungefähren Fristen für die Erlangung der erforderlichen Unterlagen aufzuklären.

Abschließend ist der Reisende auf sein Recht auf Rücktritt vom Pauschalreisevertrag hinzuweisen.

 

Wird die Buchung per E-Mail vorgenommen, sind alle diese Informationen dem Reisenden elektronisch zur Verfügung zu stellen. Erfolgt die Buchung telefonisch, sind die Informationen dem Reisenden fernmündlich zu erteilen.

 

Diese vorvertraglichen Informationen werden Bestandteil des Pauschalreisevertrages. Änderungen müssen ausdrücklich vereinbart werden, um wirksam zu sein. Wird über zusätzliche Gebühren oder Kosten nicht ausreichend informiert, hat der Reisende diese Gebühren oder Kosten NICHT zu tragen.

 

Im Streitfall hat der Unternehmer zu beweisen, dass die Informationen vollständig, verständlich, klar und deutlich von ihm erteilt wurden. Kommt der Unternehmer seinen Informationen nicht vollständig nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 1.450.- geahndet werden kann.

 

Der eigentliche Pauschalreisevertrag ist dem Reisenden schriftlich auszufolgen. Er hat neben den bereits angeführten Informationen die Daten des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort und der Einrichtung, die im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters Unterstützung bietet, zu enthalten.

 

Der Reisende ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass er den Reiseveranstalter über jede Vertragswidrigkeit unverzüglich zu informieren hat.

 

Die Pauschalreise kann bis 7 Tage vor Reisebeginn auf eine andere Person übertragen werden. Dabei können allerdings Kosten für die Umbuchung verrechnet werden, für die der ursprüngliche Reisende mithaftet.

 

Eine nachträgliche Preiserhöhung ist nur dann zulässig, wenn im Reisevertrag ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde und die konkrete Erhöhung mindestens 20 Tage vor Reisebeginn schriftlich, zumindest per E-Mail, mitgeteilt wird und auf einer Verteuerung von Treibstoff, Gebühren, Steuern oder Wechselkurse resultiert.

 

Andere nachträgliche Änderungen des Reisevertrages sind erlaubt, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vorbehalten und unerheblich sind und der Reisende rechtzeitig vor Reiseantritt schriftlich darüber informiert wird.

Ändern sich wesentliche Eigenschaften der Pauschalreise (siehe Liste oben), hat der Reisende das Recht innerhalb der in der Information angeführten Frist vom Reisevertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten. Dieses (kostenlose) Rücktrittsrecht hat der Reisende auch bei einer Preiserhöhung um mehr als 8% des Gesamtpreises. Reagiert der Reisende auf die Mitteilung der Reise- oder Preisänderung nicht, gilt das als Zustimmung.

 

Unabhängig davon hat der Reisende das Recht vom Reisevertrag ohne Angabe von Gründen vor Reisebeginn zurückzutreten. Allerdings hat er eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

 

Der Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder er durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände an der Erbringung der Reiseleistungen gehindert ist. Der bereits bezahlte Preis ist in dem Reisenden vollständig rückzuerstatten.

 

Werden die Reiseleistungen nicht vertragskonform erbracht, ist der Reiseveranstalter  zu einer angemessenen Preisminderung oder zu Schadenersatz verpflichtet, wenn die Vertragswidrigkeit ihm anzulasten ist.