Gründerzeithäuser besser geschützt

7. Januar 2019 | Baurecht

Mit 1.7.2018 ist eine Änderung der Wiener Bauordnung in Kraft getreten, nach welcher der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, bewilligungspflichtig ist.

Gemäß § 62a Abs 5a Wiener Bauordnung ist der Baubehörde eine Abbruchsbeginnsanzeige 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. Dieser Anzeige ist eine Bestätigung der MA 19 (Architektur und Stadtgestaltung) beizulegen, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht.

Damit soll die historisch wertvolle Bausubstanz in Wien aus der Gründerzeit besser geschützt werden.