Bewilligungspflicht von Abbrüchen

23. Juli 2019 | Baurecht

Mit der am 30.6.2018 in Kraft getretenen Novelle der Wiener Bauordnung (LGBl 2018/37)wurde eine Bewilligungspflicht für den Abbruch von älteren Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, eingeführt.

Nach der neuen Regelung des § 62a Abs 5a Wr.BO ist der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre, sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten der Behörde (MA 37) vom Bauherrn schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung des Magistrats (der MA 19) anzuschließen, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Erst nach Vorlage einer solchen Bestätigung darf mit dem Abbruch begonnen werden.

Verweigert die MA 19 eine solche Bestätigung, ist ein Ansuchen um Abbruchbewilligung bei der MA 37 zu stellen. Die Abbruchbewilligung wird nur dann von der MA 37 erteilt, wenn nach Prüfung der MA 37 doch kein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht ODER der Bauzustand so schlecht ist, dass eine Instandsetzung technisch unmöglich ODER nur mit wirtschaftlich unzumutbaren Aufwendungen bewirkt werden könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.5.2019 zu Ro 2019/05/0012 klar gestellt, dass diese Bewilligungspflicht nur dann gilt, wenn mit den Abbrucharbeiten nach Inkrafttreten des § 62a Abs 5a Wr. BO begonnen wird. Also für alle Abbrüche von älteren Gebäuden mit denen nach dem 30.6.2018 begonnen wird, ist eine Bewilligung einzuholen. Für Abbrüche mit denen vor diesem Datum begonnen wurde, gilt die neue Bestimmung nicht. Auch dann nicht, wenn der Abbruch am 30.6.2018 noch nicht abgeschlossen war.