Neue Kündigungsfristen für Arbeiter ab 1.7.2021

5. Oktober 2020 | Allgemein,Unternehmensrecht

Ab 1.7.2021 kommen bei  Beendigung von Dienstverhältnissen von Arbeitern die Kündigungsfristen und die -termine des Angestelltengesetzes zur Anwendung.

Der Gesetzgeber wollte die Anpassung der Arbeiter an die Regelungen der Angestellten schon per 1.1.2021 vornehmen. Doch aufgrund der COVID-19-Pandemie gelten die neuen Regelungen erst ab 1.7.2021.

Für Arbeiter gelten derzeit für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen unterschiedliche Regelungen. Kündigungsfristen und -termine können sich im Einzelfall aus einem Kollektivvertrag, einer Einzelvereinbarung, der Gewerbeordnung (GewO) oder dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ergeben. Die Fristen betragen zwischen 1 Tag und mehreren Wochen, je nach Branche und anzuwendender Regelung. Diese bisherigen Regelungen gelten noch für Kündigungen, die bis 30.06.2021 ausgesprochen werden.

Zur Vereinfachung und zur Vereinheitlichung werden die gesetzlichen Fristen und Termine für Arbeiter für ab 01.07.2021 ausgesprochene Kündigungen (egal, wann das Arbeitsverhältnis begann) weitgehend an die Regelungen des Angestelltengesetzes angeglichen.

Künftig sind folgende Fristen und Termine bei Kündigung eines Arbeiters durch den Arbeitgeber zu beachten:

 sechs Wochen,
 zwei Monaten nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr,
 drei Monaten nach dem vollendeten fünften Dienstjahr,
 vier Monaten nach dem vollendeten 15. Dienstjahr oder
 fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr

Der Arbeitgeber kann die Kündigung nur zum Quartalsende aussprechen, also zum 31.3., 30.6., 30.9. oder 31.12.

Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.

Bei Kündigung durch den Arbeiter gelten künftig folgende Fristen und Termine:

1 Monat zum jeweils Monatsletzten

Eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung (z. B. laut Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag) ist zulässig. Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei nicht kürzer ausfallen, als die Frist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Saisonbetriebe können durch einen Kollektivvertrag sowohl bei Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer abweichende Kündigungsfristen und -termine festlegen.

Da diese neuen Kündigungsfristen auch auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse anzuwenden sind, prüfen Sie rechtzeitig, zu welchem Termin das betreffende Arbeitsverhältnis beendet werden darf und ergänzen oder ändern Sie die bestehenden Arbeitsverträge.