Haftung für Pfusch bei Installationsarbeiten

2. April 2021 | Baurecht,Immobilienrecht

Der Oberste Gerichtshof bestätigt mit seiner Entscheidung vom 23.2.2021 zu 4 Ob 17/21k, die bisherige Rechtsprechung, nach welcher Laien für unsachgemäß vorgenommene Installationsarbeiten und daraus resultierende Schäden haften.

Eine Mieterin einer Wohnung ließ durch ihren Vater, der keine Fachkenntnisse im Installationsbereich hat, eine neue Armatur bei der Küchenspüle montieren. Einige Zeit nach der Montage traten größere Mengen Wasser aus. Es kam zu erheblichen Schäden, nicht nur in der Wohnung der Mieterin, sondern auch in mehreren anderen Wohnungen und an allgemeinen Teilen des Hauses. Es stellte sich heraus, dass die falsche Armatur vom Vater montiert wurde – eine Hochdruck- statt einer Niederdruckarmatur. Der Vater haftet für die Wasserschäden von über € 70.000.- und muss der Leitungswasserschadenversicherung entsprechend Ersatz leisten.

Die Rechtswidrigkeit im Verhalten des Vaters liegt dabei nicht in der Verwendung der falschen Armatur, sondern in der Übernahme des Einbaus der Armatur ohne entsprechende Fachkenntnisse. Es ist allgemein bekannt, dass derartige Arbeiten an Wasserleitungen bei unfachmännischer Ausführung zu erheblichen Schäden führen können. Der Vater hat die erforderliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, um eine derartige Gefährdung fremden Eigentums zu vermeiden. Deshalb haftet er deliktisch für die daraus resultierenden Schäden gemäß § 1297 ABGB .

Derjenige, der sich wissentlich oder fahrlässig an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende – bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene  – Arbeit heranmacht, ohne über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, handelt schuldhaft und haftet. Erfolgt eine solche schädigende Handlung in einem Haus, in dem die Schäden in erkennbarere Weise auch in anderen Wohnungen oder beim Eigentümer (der Eigentümergemeinschaft9 eintreten können, zählen diese auch zu den unmittelbar Geschädigten.

Die Hausverwaltung trifft in diesem Fall ein Mitverschulden, weil sie der Montage der Armatur durch den Vater zustimmte, ohne dessen Fachkenntnisse zu hinterfragen oder auf eine Montage durch einen Fachmann zu bestehen. Sie hat einen Teil des Schadens zu ersetzen.

Diese Grundsätze der deliktischen Haftung gelten wohl für alle gefährlicheren Installations- und Montagearbeiten, insbesondere bei Wasser, Strom und Gasleitungen. Bedenken Sie bei Inanspruchnahme von Familien- oder Nachbarschaftshilfe durch ungelernte, nicht einschlägig ausgebildete Personen auf die möglichen Konsequenzen.