Schattenwurf durch eine 12-15m hohe Hecke ist zu unterlassen

3. Januar 2019 | Nachbarschaftsrecht

Der Oberste Gerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 27.2.2018 zu 9 Ob 84/17v aus, dass eine direkt an der Grundgrenze stehende Fichtenhecke bestehend aus 70 Bäumen, die alle 50cm gesetzt sind und eine Höhe von n 12 m bis 15 m haben, für eine Wohngegend mit überwiegend Einzelhäuser unüblich ist und durch den Schattenwurf die Benützung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt wird. Die Fichtenhecke ist zu entfernen.

Der Nachbar des östlich gelegenen Grundstückes brachte eine Unterlassungsklage nach § 364 Abs 3 ABGB bei Gericht ein, weil in seinem Garten und zu Teilen seines Reihenhauses durch den Schattenwurf der Fichtenhecke kein Sonnenlicht durchdrang.

Der vom Gericht beigezogene Sachverständige stellte fest, dass im betreffenden Ortsteil vor allem Laubbäume, Laubhecken und Obstbäume ortsüblich sind. Die umliegenden Hecken hätten eine Höhe von maximal 2,5 m.

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass eine solch hohe dicht gesetzte Fichtenhecke völlig untypisch sei. Der durch die Hecke verursachte Entzug von Licht am Nachbargrundstück ist zu unterlassen. Die Fichtenhecke ist so weit zu entfernen, dass nicht mehr Schatten entsteht als bei einer 2,5m hohen Hecke.

Der Umstand, dass die Fichtenhecke 1991 gepflanzt wurde und der Nachbar sein Grundstück erst 2010 erwarb und bebaute, hatte für das Gericht in diesem Fall keine Relevanz, weil die Abweichung von ortsüblichen Hecken besonders extrem war.