Der OGH entschied mit Entscheidung vom 1.9.2021, zu 3 Ob 76/21d , zu Gunsten einer Anrainerin, die sich gegen den Lärm der Gäste, welche diese beim Verlassen des Lokals verursachten, wehrte und gaben ihrer Unterlassungsklage statt.
Im Nachbarhaus der Klägerin befindet sich ein Lokal, dass bis 4:00 Uhr in der Früh geöffnet ist. Zwischen Mitternacht und 4:00 Uhr kommt es immer wieder zu Lärmbelästigungen durch Gäste des Lokals, die sich in Gruppen vor dem Lokal aufhalten und laut schreien und grölen. An Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen ist die Lärmbelästigung besonders arg, weil besonders viele Gäste das Lokal in der Nacht besuchen. Die Nachtruhe der Klägerin wird dadurch gestört.
Der OGH stellte fest, dass diese Lärmbelästigungen im konkreten Fall nicht ortsüblich sind. Das betreffende Lokal ist das einzige im näheren Umkreis, welches nach Mitternacht geöffnet hat. Der Lärm durch die grölenden und schreienden Gäste sind daher für die Umgebung der beeinträchtigten Liegenschaft nicht ortsüblich. Der Lokalbetreiber und der Eigentümer der Liegenschaft, auf welcher das Lokal situiert ist, wurden verpflichtet, störenden Lärm in der Zeit von 24:00 Uhr und 4:00 Uhr durch Gäste des Lokals außerhalb des Lokals durch über normale Gesprächslautstärke hinausgehendes Lärmen, insbesondere durch laute Gespräche, Schreien und Grölen zu unterlassen.
Obwohl das Lokal seit 2008 besteht, war es für die Klägerin nicht nachteilig, dass sie die Klage erst 2019 bei Gericht einbrachte. Denn ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB verjährt grundsätzlich nicht.