Lärm und Luftzug von Luft-Wärmepumpe darf Nachbarn nicht stören

3. Juli 2023 | Nachbarschaftsrecht

In der Entscheidung vom 20.10.2021 zu 6 Ob 171/21x setzte sich der OGH mit den Emissionen einer Luft-Wärmepumpe, die zur Heizung bzw. Kühlung eines Wohnhauses dient, auseinander.

Die Luft-Wärmepumpe ist in einer ruhigen Wohngegend mit Einfamilienhäuser am Dach eines Nebengebäudes montiert. Die Luft-Wärmepumpe ist nur etwas mehr als 1m von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Ausblasöffnungen sind zum Grundstück des Nachbarn ausgerichtet und verursachen einen Luftstrom, der auf der Terrasse des Nachbarn deutlich als Luftzug zu spüren ist. Dabei ist das Hinüberblasen eines Luftstroms zur Nachbarliegenschaft schon per se ortsunüblich und zu unterlassen.

Der Lärm der Pumpe überschreitet laut Sachverständigen sowohl am Tag als auch in der Nacht den ortsüblichen Lärmpegel um mehr als 5dB und ist bei gekippten Fenstern auch im Wohnhaus der Nachbarn zu hören. Die Pumpe ist also zu laut. Das tieffrequente Brummen der Luft-Wärmepumpe ist aufgrund der langen Betriebszeiten besonders störend und wird von einem durchschnittlichen Anrainer als lästig empfunden. Während des Betriebes der Luft-Wärmepumpe können die Nachbarn ihren Garten nicht nutzen und müssen die Fenster geschlossen halten.

Der OGH entschied daher, dass die Zuleitung eines Luftstroms mehrere Meter auf das Nachbargrundstück und der ortsunübliche und störende Lärm der Luft-Wärmepumpe künftig zu unterlassen sind.