Lebensgefährten haben kein Erbrecht!

14. August 2023 | Erbrecht

Immer mehr Paare entscheiden sich bewusst nicht zu heiraten, sondern bloß als Lebensgefährten zusammenzuleben. Dabei sollten sie sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein.

Denn in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat man zwar weniger Pflichten, aber auch keine Rechte. So gibt es keine Pflicht zum Beistand in schwierigen Situationen oder in Not. Es gibt auch keine Pflicht zur Treue.

Im Falle der Trennung gibt es keine Unterhaltspflichten und zwar unabhängig davon, wie die Einkommensverhältnisse aussehen. Auch wenn die Lebensgefährtin bei den Kindern zu Hause bleibt und auf ein eigenes Einkommen verzichtet, hat sie im Falle der Trennung keinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Ex-Lebensgefährten. Dies selbst dann nicht, wenn dem Lebensgefährten das alleinige Verschulden an der Trennung treffen sollte. Sie muss nach der Trennung schauen, wie sie finanziell alleine zurecht kommt.

Lebensgefährten gelten allgemein nicht als nächste Angehörige und haben daher in Krankenhäusern und bei Behörden keinen Anspruch auf Auskunft. Nur mit entsprechender Vollmacht (zum Beispiel einer Vorsorgevollmacht) haben sie die Möglichkeit Auskünfte von den behandelnden Ärzten zu bekommen und in medizinische Entscheidungen eingebunden zu werden.

Ein wesentlicher Unterschied zur Ehe oder zur eingetragenen Partnerschaft ist auch, dass Lebensgefährten kein Erbrecht haben. Wenn einer der Lebensgefährten stirbt, hat der andere weder Anspruch auf eine Witwen-/Witwerpension, noch auf einen Erbteil. Nur wenn es überhaupt keine Erben gibt, hat der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin ein gesetzliches Erbrecht vor dem Heimfallsrecht des Staates.

In der letzten Novelle des Erbrechts 2015 (in Kraft seit 1.1.2017) hat der überlebende Lebensgefährte lediglich das Recht in der gemeinsamen Wohnung, die im Alleineigentum des Verstorbenen steht, noch ein Jahr wohnen zu bleiben. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat er nicht.

Haben die Lebensgefährten eine Eigentumswohnung gemeinsam erworben und steht diese im jeweiligen Hälfteeigentum der beiden, hat der überlebende Lebensgefährte gemäß § 14 WEG das Recht, den Hälfteanteil seines verstorbenen Lebensgefährten/seiner verstorbenen Lebensgefährtin zu übernehmen und Alleineigentümer der Wohnung zu werden. Er/Sie muss allerdings die Hälfte des Verkehrswertes dieses Hälfteanteils an die Verlassenschaft und damit an die Erben bezahlen. Das kann rasch zu einer finanziellen Herausforderung werden. Nicht selten muss die Wohnung dann verkauft werden, und die Ansprüche der Erben befriedigen zu können.

Ist die gemeinsame Wohnung eine Mietwohnung und wurde die Lebensgemeinschaft die letzten drei Jahre dort geführt, hat der überlebende Lebensgefährte/die überlebende Lebensgefährtin gemäß § 14 MRG ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag. Er/Sie kann also als neuer Hauptmieter in der Wohnung bleiben. Der Vermieter hat allerdings unter Umständen die Möglichkeit den bisherigen Mietzins zu erhöhen.

Außerdem hat der überlebende Lebensgefährte /die überlebende Lebensgefährtin gemäß § 677 ff ABGB das Recht ein Pflegevermächtnis gegenüber dem Erben geltend zu machen, wenn er/sie die letzten drei Jahre in nicht geringfügigen Ausmaß unentgeltlich gepflegt hat.

Auch wenn gemeinsame Kinder da sind, ändert das nichts daran, dass Lebensgefährten kein Erbrecht haben. Sofern es kein Testament gibt, sind die Kinder die gesetzlichen Erben. Sollten diese zum Zeitpunkt des Todes des einen Lebensgefährten noch minderjährig sein, ist ihr Erbe bis zu deren Volljährigkeit (18. Geburtstag) mündelsicher anzulegen und wird gerichtlich gesperrt. Auch dies kann zur finanziellen Herausforderung werden, wenn das Vermögen des Verstorbenen vielleicht jahrelang mündelsicher gebunden bei der Bank veranlagt wird und nicht zur Verfügung steht.

Es ist daher bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich dringend geboten mit TESTAMENT vorzusorgen und den Lebensgefährten/die Lebensgefährtin abzusichern. Insbesondere wenn gemeinsame Investitionen getätigt oder Immobilien gemeinsam erworben werden, sollte die Rechtsnachfolge unbedingt durch Testament geregelt werden.