Testamentarisches Erbrecht von Lebensgefährten

16. August 2023 | Erbrecht

Da Lebensgefährten – zum Unterschied zu Ehegatten und eingetragenen Partnern – kein gesetzliches Erbrecht haben, erben sie nur dann, wenn es ein Testament zu ihren Gunsten gibt. Allerdings muss die Lebensgemeinschaft im Falle des Todes des Testamentserrichters aufrecht sein. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass man dem Ex-Lebensgefährten/der Ex-Lebensgefährtin nach Beendigung der Beziehung keine Vermögenswerte mehr zuwenden möchte, auch wenn eine Änderung des Testaments nicht vorgenommen wurde.

Nur wenn der Testamentserrichter ausdrücklich im Testament angeordnet hat, dass das Erbe auch im Falle der Beendigung der Lebensgemeinschaft der früheren Partnerin/dem früheren Partner zustehen soll, gilt das Testament weiterhin.

Auch der Ehepartner/die Ehepartnerin oder der eingetragenen Partner/eingetragene Partnerin können nur dann Testamentserben werden, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes des Testamentserrichters aufrecht ist.

Im Falle der Ehe und der eingetragenen Lebensgemeinschaft sind deren Beendigung leicht feststellbar, weil es einen entsprechenden Gerichtsbeschluss über die Ehescheidung oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gibt. Bei einer Lebensgemeinschaft ist das unter Umständen nicht so einfach feststellbar.

Das Ende einer Lebensgemeinschaft lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles feststellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Lebensgemeinschaft als eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt und andererseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen nicht alle diese Merkmale immer und gleichzeitig vorhanden sein, damit eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Es kann im Einzelfall das Fehlen eines dieser Kriterien durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden (OGH 25.11.2021, 2 Ob 173/21m), wenn z.B. aus beruflichen Gründen keine dauerhafte Wohngemeinschaft besteht.

Damit gilt die Lebensgemeinschaft bei Wegfall eines dieser Kriterien nicht schon automatisch als beendet (OGH 6.9.2022, 2 Ob 97/22m). Zieht aber einer der Lebensgefährten ohne zwingende Gründe (wie z.B. Pflegebedürftigkeit) aus der gemeinsamen Wohnung in Trennungsabsicht aus und sprechen auch andere Indizien (wie z.B. die Auflösung gemeinsamer Konten) für eine Trennung, ist von der Beendigung der Lebensgemeinschaft auszugehen.

Ist jedenfalls die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes beendet, geht das während aufrechter Lebensgemeinschaft errichtete Testament zugunsten des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin rechtlich unter. Stattdessen erben entweder im Testament angeführte Ersatzerben oder nach gesetzlicher Erbfolge die nächsten Angehörigen.