Ist das Honorar des Verlassenschaftskurators angemessen?

11. August 2025 | Erbrecht

Wenn im Verlassenschaftsverfahren die Erben keine Einigung über die Art und Weise der Verwaltung des Nachlassvermögens finden können oder widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben werden, wird vom Verlassenschaftsgericht regelmäßig ein Verlassenschaftskurator bestellt, der die Verwaltung des Nachlasses bis zur Einantwortung der Erben übernimmt.

Es wird also in diesen (und auch noch anderen Fällen) ein weiterer Notar vom Gericht bestellt, der neben dem Gerichtskommissär tätig wird.

Beide werden nicht unentgeltlich tätig.

Honorar des Gerichtskommissärs

Das Honorar des Gerichtskommissärs, welcher mit Bekanntwerden des Todesfalles mit der Abhandlung des Verlassenschaftsverfahrens vom Bezirksgericht bestellt wird, richtet sich nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz (kurz „GKTG“). Die Amtshandlungen, die der Notar im Verlassenschaftsverfahren als Gerichtskommissär erbringt, wie z.B. Todesfallaufnahme, Schätzungen von Inventar des Nachlasses, Ausstellung von Amtsbestätigungen, etc. werden nach diesem Tarif entlohnt. Erbringt er Leistungen, die nicht in diesem Tarif erfasst sind, kann hilfsweise das Honorar nach dem Notariatstarifgesetz (kurz“ NTG“) verrechnet werden.

Die Bemessungsgrundlage ist das Vermögen des Nachlasses, ohne Berücksichtigung von Schulden. Das heißt, auch bei einem überschuldeten Nachlass, wenn also die Schulden die Aktiva übersteigen, hat der Gerichtskommissär einen Anspruch auf Entlohnung. Zahlungspflichtig sind alle am Verlassenschaftsverfahren Beteiligten, also die Erben und Pflichtteilsberechtigten. Sie haften solidarisch für das Honorar des Gerichtskommissärs.

Der Gerichtskommissär erhält also sein Honorar nach den tatsächlich vorgenommenen Amtshandlungen nach einem gesetzlichen Tarif.

Honorar des Verlassenschaftskurators

Der Verlassenschaftskurator hat im Gegensatz dazu einen Anspruch auf Entlohnung nach § 283 ABGB. Er bekommt 5% des Aktivvermögens pauschal als jährliche Entschädigung, unabhängig davon, welche Leistungen er tatsächlich erbringt. Ist er kürzer als ein Jahr tätig, reduziert sich sein Honorar entsprechend aliquot.

Sollte seine Tätigkeit mit nur einem geringen Aufwand verbunden sein oder das Aktivvermögen besonders hoch sein, kann das Verlassenschaftsgericht die Entlohnung entsprechend kürzen. Erfahrungsgemäß erhält der Verlassenschaftskurator aber das von ihm verrechnete Honorar von den Gerichten ungekürzt zugesprochen.

Das heißt, wenn um eine Liegenschaft mit einem Wert von angenommen EUR 500.000.- im Verlassenschaftsverfahren gestritten wird und dies der einzige werthaltige Vermögenswert des Nachlasses ist, hat der Verlassenschaftskurator einen Anspruch auf eine Entlohnung von EUR 25.000 zuzüglich 20% USt pro Jahr, unabhängig davon, ob er Tätigkeiten in diesem Ausmaß erbringt.

Da gerade bei großen Erbschaften gestritten wird und ein Verlassenschaftskurator zu bestellen ist, steigt dessen Honorar nicht selten in lichte Höhen. Bei einem Aktivvermögen von EUR 1 Million beträgt die jährliche Entlohnung des Verlassenschaftskurators EUR 250.000 zuzüglich 20% USt, also 300.000.-. Zur Zahlung ist die Verlassenschaft vertreten durch den Gerichtskommissär und nach Einantwortung der oder die Erben verpflichtet.

Wenn man der tatsächlich verrichteten Tätigkeit des Verlassenschaftskurators einen angemessenen Stundensatz zugrunde legen würde, erkennt man leicht, dass diese pauschale Entlohnung, insbesondere bei hohen Nachlässen, völlig unverhältnismäßig ist. Die Erben werden über die Maßen belastet. Falls der Nachlass insbesondere aus Immobilienvermögen besteht und keine größeren Barmittel zur Verfügung stehen, kann die Bezahlung des Verlassenschaftskurators zur Herausforderung werden.

Ein Zusammenhang zwischen der tatsächlich erbrachten Leistung und der Höhe der Entlohnung besteht in vielen Fällen nicht. Das ist ein Sonderfall. Denn Rechtsanwälte, Notare und Gerichtskommissäre dürfen nur die tatsächlich erbrachten Leistungen nach einem gesetzlichen Tarif verrechnen. Nur Kuratoren erhalten einen Prozentsatz des zu verwaltenden Vermögens, unabhängig davon, wie aufwendig diese Verwaltertätigkeit ist.

Verfassungsgerichtshof noch nicht geklärt

Der Verfassungsgerichtshof wurde um Prüfung der Zulässigkeit dieser Art der Honorierung angerufen. Aber der Antrag wurde aus formalen Gründen mit Erkenntnis vom 10.6.2024 (G 56/2024) als unzulässig zurückgewiesen. Die Regelung des § 283 ABGB gilt daher weiterhin. Eine inhaltliche Überprüfung dieser pauschalen Honorierung ohne Leistungsbezug durch den Verfassungsgerichtshof wäre angebracht.