Der Ehegatte (die Ehegattin) oder der eingetragene Partner (die eingetragene Partnerin) zählen nicht nur zu den gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten. Sie haben gemäß § 745 ABGB auch ein Recht auf ein gesetzliches Vorausvermächtnis an der Ehe- bzw. Partnerschaftswohnung und dem Hausrat.
Vorausvermächtnis des Ehegatten
Das heißt, sie dürfen in der Ehe- (Partnerschaftswohnung) weiter wohnen, selbst wenn diese jemand anderer erben sollte. Außerdem haben sie ein gesetzliches Vorausvermächtnis am Hausrat, also den beweglichen Sachen des Haushalts, soweit diese zur Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse erforderlich sind. Dem überlebenden Partner soll die gewohnte Umgebung erhalten bleiben.
Doch diese gesetzlichen Zuwendungen an den überlebenden Partner hat sich dieser bei der Berechnung seines Pflichtteils anrechnen zu lassen. Zumindest ein Teil des Pflichtteils des überlebenden Partners ist vom Gesetz definiert und hat jedenfalls aus dem Wohnrecht an der Ehewohnung und aus dem Hausrat zu bestehen.
Dieses gesetzliche Vorausvermächtnis gilt lebenslang, sofern nicht eine neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen wird.
Vorausvermächtnis des Lebensgefährten
Der Lebensgefährte (die Lebensgefährtin) hat diese Rechte an Wohnung und Hausrat nur dann, wenn er (sie) zum Zeitpunkt des Todes des Partners mindestens 3 Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und auch nur befristet auf 1 Jahr. Das heißt, wenn es keine anderslautende letztwillige Verfügung, z.B. ein Testament, oder eine Vereinbarung mit den Erben gibt, muss der Lebensgefährte nach einem Jahr aus der Wohnung ausziehen. Damit soll ihm Zeit gegeben werden, sich eine andere Wohnung zu suchen.
Was zählt zum Hausrat?
Regelmäßig fallen darunter die Möbel und die Einrichtung, die zum gewöhnlichen Gebrauch der Ehewohnung notwendig und alle Sachen, die zur Weiterführung des Haushalts erforderlich sind. Dem überlebenden Ehegatten soll all das verbleiben, was er zur Fortführung des Haushalts im bisherigen Rahmen braucht. Die bisherigen Lebensverhältnisse sollen beibehalten werden können. Das heißt, all jene Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören und die für die Fortführung der Haushaltführung erforderlich sind, zählen zum ehelichen Vorausvermächtnis.
Alles andere fällt in den Nachlass und erhält der Erbe.
Der persönliche Schmuck oder Armbanduhren des verstorbenen Partners werden regelmäßig nicht zum Hausrat zählen. Sie dienten ausschließlich dem persönlichen Gebrauch des Verstorbenen und nicht der Führung des ehelichen Haushalts.
Auch all jene Gegenstände, die der verstorbene Partner ausschließlich zur Berufsausübung nutzte, werden nicht zum ehelichen Vorausvermächtnis zählen.
Bei Kunstgegenständen, wie Gemälde, Skulpturen, Antiquitäten etc. ist zu unterscheiden, ob diese Gegenstände im gemeinsamen Haushalt Verwendung fanden oder zumindest Dekorationszwecken in der Ehewohnung dienten oder ob es sich um reine Wertanlagen handelte. Sind die Kunstgegenstände zwar in der Wohnung ausgestellt und sichtbar, überwiegt aber die Funktion als Kunstsammlung und Wertanlage, wird die Zugehörigkeit zum ehelichen Haushalt zu verneinen sein, wie dies der OGH in seiner Entscheidung vom 29.7.2025 (2 Ob 38/25i) ausführte. Es ist aber immer eine Einzelfallentscheidung, was konkret dem überlebenden Ehegatten als Vorausvermächtnis zufällt und was in den Nachlass fällt und den Erben zugutekommt.