Eigenhändiges Testament
Man kann sein Testament entweder vollständig selbst mit der Hand schreiben und mit Datum und Unterschrift versehen. Ein solches eigenhändiges Testament ist sofort gültig.
Fremdhändiges Testament
Das Testament kann auch am Computer geschrieben oder von einem Juristen vorbereitet werden. Bei einem solchen fremdhändigen Testament, genügt allerdings nicht bloß die Unterschrift des Testators. Es müssen 3 gleichzeitig anwesende Zeugen mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass es sich um den letzten Willen des Testators handelt.
Handschriftliche Zusätze der Zeugen
Außerdem müssen die 3 Zeugen ihrer Unterschrift den Zusatz „als Testamentszeuge“ oder „als Zeuge“ handschriftlich hinzufügen. Damit soll sichergestellt werden, dass klar erkennbar ist, wer das Testament als Testator und wer als Zeuge unterschrieben hat. Bei den Zeugen ist auch ihre Identität zweifelsfrei im Testament anzugeben, indem Geburtsdatum und eine Ausweisnummer angeführt werden.
Handschriftlicher Zusatz des Testators
Darüber hinaus hat der Testator in Anwesenheit der 3 Zeugen einen handschriftlichen Zusatz, eine sogenannte „Nuncupatio“, vor der Unterschrift dem Testament hinzuzufügen. Aus diesem Zusatz soll eindeutig hervorgehen, dass es sich um den letzten Willen des Testators handelt. Ein Satz wie „Das ist mein letzter Wille.“, „Das ist mein Testament.“ „Ich will das so.“ oder „So soll es sein.“ ist handschriftlich, also eigenhändig vom Testator dem Testament hinzuzufügen.
Zweck des Erfordernisses einer Nuncupatio nach § 579 ABGB bei nicht eigenhändig geschriebenen Testamenten ist die Verhinderung der Unterschiebung einer nicht gewollten letztwilligen Verfügung. Außerdem kann die Echtheit der Unterschrift des Testators graphologisch leichter überprüft werden, wenn neben der Unterschrift einige Worte eigenhändig geschrieben sind.
Fehlt ein solcher handschriftlicher Zusatz, ist das Testament ungültig.
Haftung des Testamentserrichters
Der OGH hat sich u.a. in der Entscheidung vom 11.12.2024 zu 6 Ob 25/24f mit einer nicht gültigen Nuncupatio auseinandergesetzt. In diesem Fall wurde das Testament von einem Notar vorbereitet. Das Testament wurde im Notariat unterfertigt. Bedienstete des Notars dienten als Testamentszeugen. Als handschriftlichen Zusatz hat der Testator nur das schlecht leserliche Wort „Mein“ hinzugefügt. Der Rest ist völlig unleserlich. Als der Testator 2018 verstarb, wollte der im Testament eingesetzte Erbe sein Erbe antreten. Doch das Testament wurde wegen der unleserlichen Nuncupatio vom Verlassenschaftsgericht für ungültig erklärt. Der Erbe bekam nichts. Der Nachlass wurde unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt.
Da im konkreten Fall der Notar bei der Unterfertigung des Testaments dabei war, hätte er nach Ansicht des OGH darauf achten müssen, dass der handschriftliche Zusatz gut leserlich ist. War dem Testator das leserliche Schreiben nicht mehr möglich, hätte der Notar ein notarielles Testament errichten müssen. Bei einem solchen ist kein handschriftlicher Zusatz erforderlich. Da der Notar dies unterlassen hat und damit mitverantwortlich für die Ungültigkeit des Testaments ist, haftet er nach § 1299 ABGB. Der nicht zum Zug gekommene Testamentserbe hat einen Schadenersatzanspruch gegen den Notar. Der Notar muss ihm das entgangene Erbe ersetzen.