Novelle Bundesvergabegesetz

4. November 2016 | Allgemein

Mit 1.3.2016 wurde das Bundesvergabegesetz novelliert und damit die Richtlinie 2013/16/EU des Rates vom 13.5.2013 umgesetzt.

Die wichtigsten Punkte dieser Novelle sollen kurz zusammen gefasst werden:

Auftraggeber haben über die zum Zuschlag in Betracht kommenden Bieter und dessen Subunternehme eine Auskunft beim Kompetenzzentrum LSDB Lohn- und Sozialdumping) der Wiener Gebietskrankenkasse und bei der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Finanzministeriums gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz einzuholen.  Die Auskünfte dürfen nicht älter als 6 Monate sein.

Es ist dem Bestbieterprinzip der Vorzug zu geben und möglichst dem technisch und wirtschaftlich günstigstem Angebot der Zuschlag zu erteilen. Der Auftraggeber hat dafür in der Ausschreibung die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung anzuführen.

Im Angebot sind ALLE Subunternehmer anzuführen und anzugeben, welche Leistungsteile sie erbringen werden. Auch jene Subunternehmer, die für das Erreichen der geforderten Leistungsfähigkeit nicht erforderlich sind, müssen angegeben werden. Selbst Sub-Subunternehmer sind zu benennen. Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorsehen, dass nur für die Erbringung wesentlicher Leistungsteile die Subunternehmer zwingend zu benennen sind. Er muss aber sachlich begründen und dokumentieren, warum er auf die Benennung aller Subunternehmer verzichtet. Ablehnen darf der Auftraggeber Subunternehmer nur aus sachlichen Gründen, die er unverzüglich bekannt geben muss. Erfolgt binnen 3 Wochen keine ausdrückliche Ablehnung, gelten die Subunternehmer als akzeptiert. Ein Wechsel des genannten Subunternehmers ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Hinsichtlich der Ablehnung gilt das soeben ausgeführte. Unterläßt der Bieter die Nennung des Subunternehmers ist sein Angebot auszuscheiden. Ist der Subunternehmer für die Leistungsfähigkeit des Bieters erforderlich, wird er aber vom Auftraggeber abgelehnt, ist das Angebot ebenfalls auszuscheiden.

Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorsehen, dass bestimmte kritische Aufgaben vom Bieter selbst (oder von mit ihm verbundene Unternehmen oder ARGE-Mitglieder) zu erbringen sind und für diese keine Subunternehmer genannt werden dürfen.

Mit dieser Novelle soll vorallem mehr Transparenz bewirkt werden.

Diese neuen Regelungen gelten für Vergabeverfahren, die nach dem 1.3.2016 eingeleitet werden. Für bereits vor diesem Datum anhängige Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen des BVergG.