Ein von einem Konsumenten auf der Baustelle erteilter Zusatzauftrag ist unwiderruflich.
Nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (kurz „FAGG“) haben Konsumenten bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers, also z.B. direkt auf der Baustelle, abgeschlossen werden, ein Rücktrittsrecht. Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 20.2.2018 (4 OB 28/18y) mit der Frage, ob dieses Rücktrittsrecht auch für Zusatzaufträge gilt, wenn der Hauptauftrag im Büro der Baufirma abgeschlossen wurde.
Im konkreten Fall wurde für den Umbau einer privaten Altbauwohnung in Innsbruck ein Einheitspreisvertrag in den Geschäftsräumlichkeiten der Baufirma abgeschlossen. Im Zuge der Sanierungsarbeiten wurden von der Wohnungseigentümerin direkt auf der Baustelle Zusatzaufträge für weitere Arbeiten erteilt und die vereinbarten Arbeiten teilweise abgeändert bzw. konkretisiert. Als diese Zusatzarbeiten von der Baufirma in Rechnung gestellt wurden, erklärte die Konsumentin den Rücktritt von den Zusatzaufträgen und verweigerte die Zahlung. Die Baufirma klagte auf Bezahlung des Werklohns für die Zusatzaufträge.
Der OGH vertritt die Rechtsansicht, dass die Zusatzaufträge in einem sachlichen Zusammenhang zum Hauptauftrag stehen und diesen konkretisieren. Sie sind dem Hauptauftrag zuzuordnen. Der Hauptauftrag zu Einheitspreisen und die diesen ergänzenden Zusatzaufträge bilden einen einheitlichen Vertrag zum Zweck der Wohnungssanierung. Es liegt somit kein gesonderter Vertrag vor, der außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen worden wäre. Die Bestimmungen des FAGG sind nicht anwendbar. Es steht der Wohnungseigentümerin kein Rücktrittsrecht zu. Die Zusatzaufträge sind zu bezahlen.