Der EFTA-Gerichtshof hat am 27.10.2017 zur Solvabilitäts-Richtlinie II betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit entschieden, dass bei Rechtsschutzversicherungen den Versicherten freistehen muss, welchen Rechtsanwalt sie zur Vertretung ihrer Interessen wählen.
In der Rechtssache Pascale Nobile gegen DAS Rechtsschutzversicherungs AG hat der Gerichtshof klar gestellt, dass der Versicherte die freie Anwaltswahl haben muss. Allgemeine Versicherungsbedingungen, die bestimmte Anwälte vorschreiben oder die Wahl auf jene im Gerichtskreis ansässige beschränken, sind unzulässig.
Auch mit Rechtsschutzversicherung und Kostenübernahme durch die Versicherung können Sie frei wählen, durch welchen Rechtsanwalt/ welche Rechtsanwältin Sie vertreten sein wollen.