Neue Gebäudedatenbank für Wien

7. Januar 2019 | Baurecht

In der jüngsten Novelle der Wiener Bauordnung von Dezember 2018 (LGBl 69/2018) ist im neuen § 128b festgelegt, dass Bauwerber bei Neu- oder Zubauten oder bei Zusammenlegung oder Teilung von Wohnungen verpflichtet sind, eine elektronische Gebäudebeschreibung spätestens mit der Fertigstellungsanzeige abzugeben.

Die elektronische Gebäudebeschreibung hat die wesentlichen Merkmale nach dem Gesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWG-Gesetz) zu enthalten.

Die Behörde kann den jeweiligen Eigentümer eines Gebäudes auffordern, eine solche elektronische Gebäudebeschreibung vorzulegen, auch wenn keine Baumaßnahmen gesetzt werden.

Damit sollen auch in Wien die Daten für Neu- und Umbauten besser erfasst werden. Bisher fehlte eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung für Bauwerber und Eigentümer.