Aufgrund der heißer werdenden Sommer werden immer mehr Klimageräte nachträglich an Fassaden, Balkonen und Loggien installiert. Doch deren Montage ist nicht immer zulässig.
In der Entscheidung zu 5 Ob 245/18t vom 20.2.2019 setzte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinander, ob der Vermieter der Montage einer Außenklimaanlage auf einer Loggia zustimmen muss.
Gemäß § 9 MRG hat der Mieter vor Ausführung von wesentlichen Veränderungen am Mietgegenstand den Vermieter um Zustimmung zu fragen. Im konkreten Fall wurde die Montage eines Außenklimagerätes vom Vermieter abgelehnt.
Der Oberste Gerichtshof hält die Ablehnung des Vermieters für zulässig, weil die bauliche Veränderung der Übung des redlichen Verkehrs entsprechen und einem wichtigen Interesse des Mieters dienen muss. Da die konkrete Wohnung über Außenjalousien verfügt und somit einen den Bauvorschriften entsprechenden Schutz vor sommerlicher Überwärmung hat, ist die Montage eines zusätzlichen Klimagerätes nicht verkehrsüblich. Allein die steigende Anzahl solcher Geräte begründet noch keine Verkehrsüblichkeit.
Die Klimaanlage darf laut OGH in diesem Fall nicht montiert werden.
Darüber hinaus ist vor der Montage von Klimageräten zu bedenken, dass die äußere Erscheinung des Hauses nachträglich nicht beeinträchtigt werden darf. Es darf auch zu keiner Schädigung der Bausubstanz durch die Art der Montage kommen. Die Lärmerzeugung von Klimageräten und die dadurch mögliche Beeinträchtigung der Nachbarn ist ebenfalls zu bedenken.
Daher sollte man sich in jedem Fall vorher genau erkundigen und abklären, ob die Montage eines Außenklimagerätes erlaubt ist und gestattet wird. Sonst könnte die kostenintensive Demontage und der Rückbau drohen.