Neue Regeln für Kurzarbeit wegen Corona-Krise

23. März 2020 | Unternehmensrecht

Aufgrund der behördlich angeordneten Schließung von allen Geschäften und Lokalen, die nicht der Grundversorgung dienen, wurde die Kurzarbeit gesetzlich neu geregelt.

Die Kurzarbeit kann ab sofort rückwirkend ab 1.3.2020 bis zu einer Dauer von (derzeit) bis zu 3 Monaten beim zuständigen AMS beantragt werden. Die betreffenden Mitarbeiter erhalten zwischen 80% bis 90% ihres bisherigen Gehalts (inklusive Überstunden und Zulagen) vom Dienstgeber ausbezahlt. Der Dienstgeber hat das Entgelt für die tatsächlich verrichtete Arbeit (mindestens 10%) selbst zu bezahlen. Die Differenz zu den 80% bzw 90% refundiert das AMS. Der Dienstgeber hat also in Vorlage zu treten. Das AMS sollte ab April mit den Refundierungen beginnen. Die Details der Abwicklung werden derzeit zwischen dem Arbeitsministerium und dem AMS noch ausgehandelt.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld müssen in voller Höhe (vom bisherigen Gehalt) vom Dienstgeber bezahlt werden. Es ist also zu bedenken, dass in den meisten Fällen mit Juni 2020 das Urlaubsgeld auszuzahlen sein wird.

Die Kurzarbeit ist mit jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert und schriftlich zu vereinbaren.

Während der Kurzarbeit und bis 1 Monat danach darf das Dienstverhältnis nicht beendet werden. Es besteht eine Behaltepflicht, selbst wenn die Maßnahmen der Regierung noch längere Zeit dauern sollten und die Geschäftslage noch prekärer wird.

Es ist also gut zu überlegen, ob das Unternehmen die Kurzarbeit für die betroffenen Mitarbeiter tatsächlich finanzieren kann.

Nähere Informationen und Formulare zum Download finden Sie auf der Homepage des Arbeitsministeriums unter https://www.bmafj.gv.at.