Miete für private Wohnung ist trotz Corona-Krise weiter zu bezahlen

7. April 2020 | Mietrecht

Auch wenn die Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus zu massiven Einkommenseinbußen führen, ist die Miete für die private Wohnung weiterhin zu bezahlen. Einen gesetzlichen Entfall der Mietzinszahlung, wie für Geschäftsräume, die aufgrund der behördlichen Schließung nicht benützt werden können, gibt es für private Wohnungen nicht. Diese werden auch weiterhin uneingeschränkt bewohnt. Im 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz ist unter § 1 lediglich ein Zahlungsaufschub bis Jahresende vorgesehen.

Für Wohnungsmietverträge und Einfamilienhäuser sieht diese Sonderregelung vor, dass der Mieter, wenn er nachweislich und belegbar aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, die Miete für die Monate April, Mai und Juni 2020 nicht oder nicht vollständig zur Fälligkeit bezahlen muss, sondern sich mit der Bezahlung bis 31.12.2020 Zeit lassen kann. Allerdings sind bei späterer Zahlung Verzugszinsen von 4% p.a. zusätzlich an den Vermieter zu entrichten.

Der Vermieter kann den Zahlungsrückstand für diese 3 Monate (April – Juni 2020) erst nach dem 31.12.2020 gerichtlich geltend machen. Vorher darf er wegen Mietzinsrückstand keine Mietzins- oder Räumungsklage bei Gericht einbringen. Andere Kündigungsgründe, wie z.B. unleidliches Verhalten des Mieters, nachteiliger Gebrauch vom Mietobjekt oder Eigenbedarf des Vermieters, können weiterhin uneingeschränkt vom Vermieter geltend gemacht werden.

ACHTUNG: Für Mieten vor April 2020 und nach Juni 2020 gilt dieser gesetzliche Zahlungsaufschub nicht. Diese Mietzinsrückstände kann der Vermieter jederzeit gerichtlich geltend machen, weil sie mit der COVID-19-Pandemie und den damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Auswirkungen in keinem Zusammenhang stehen.

Für die Zeit des zweiten teilweisen Lockdowns seit 3.11.2020 gibt es keine entsprechende Regelung für einen Zahlungsaufschub für die Miete. Selbst wenn Sie in einem Bereich arbeiten, der erneut behördlich geschlossen wurde und Sie entsprechende Einkommenseinbußen haben, müssen Sie die Miete monatlich pünktlich zum Zahlungstermin bezahlen, um nicht die Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter zu riskieren.

Es ist daher zu empfehlen, bei Problemen mit der Mietzahlung umgehend Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen und mit ihm eine Vereinbarung zu treffen, um zusätzliche Kosten und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.