Gemäß § 7 Maklergesetz entsteht der Anspruch des Maklers erst, wenn das vermittelte Geschäft rechtswirksam zustande kommt.
In der Causa 4 Ob 26/20g vom 21.2.2020 stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass die am Immobiliengeschäft beteiligten Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass eine rechtliche Bindung erst mit notarieller Unterfertigung des Kaufvertrages hätte erfolgen sollen. Doch dazu kam es nicht, weshalb die Immobilienmaklerin keinen Anspruch auf eine Provision hat.
Schon bei der ersten Besichtigung der zum Verkauf stehenden Liegenschaft teilte der Geschäftsführer der kaufinteressierten GmbH der Maklerin und dem Vertreter des Verkäufers mit, dass er für den Abschluss des Immobiliengeschäfts die Zustimmung der Gesellschafter und deren Zusage zur Finanzierung aus ihrem Eigenkapital und die Finanzierungszusage der Bank für die teilweise Kreditfinanzierung benötige. Sowohl die Gesellschafter als auch die Bank verweigerten die Finanzierung des Liegenschaftskaufs. Der Immobilienkauf kam daher nicht zustande. Die Maklerin hat trotz Besichtigung und mündlicher Verkaufsgespräche keinen Anspruch auf eine Provision.