EuGH erlaubt gesetzliche Beschränkung von Airbnb

16. Oktober 2020 | EU-Recht,Immobilienrecht

Der EuGH hatte sich in den verbundenen Rechtssachen c-724/18 und C-727/18 mit der Zulässigkeit von nationalen Beschränkungen von Kurzzeitvermietungen an Touristen beschäftigt.

Konkret ging es um zwei Fälle aus Frankreich, welche dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden. Denn nach französischem Recht braucht man vorab eine Genehmigung der Behörde, um eine Wohnung kurzfristig an Gäste vermieten zu dürfen. Zwei Wohnungseigentümer in Paris holten keine Genehmigung ein. Sie wurden daher vom Gericht zur Zahlung einer Geldbuße und zur Rückumwandlung der Räume zu einer „normalen“ Wohnung verpflichtet. Dagegen erhoben sie Rechtsmittel. Das französische Gericht brachte die beiden Causen vor den EuGH mit der Frage, ob die französische Regelung einer Genehmigungspflicht für Kurzzeitvermietung mit Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, im Einklang steht.

Der EuGH entschied am 22.9.2020, dass die französische Regelung zulässig ist. EU-Länder dürfen regelmäßige Kurzzeitvermietungen an Personen, die sich nur vorübergehend in der jeweiligen Gemeinde aufhalten und dort keinen Wohnsitz begründen, von einer Genehmigung abhängig machen. Die Dienstleistung der Kurzzeitvermietung darf nach Ansicht des EuGH zur Verhinderung der Wohnraumverknappung durch nationale Gesetze reguliert werden.

Diese Entscheidung ist nicht nur für die beiden konkreten Causen bindend, sondern für alle nationalen Gerichte der EU.

Das heißt, auch der österreichische Gesetzgeber könnte eine entsprechende Genehmigungspflicht einführen. Damit würden die schon derzeit geltenden Beschränkungen für Airbnb und ähnliche Plattformen noch weiter reichen.

Die Attraktivität dieses Geschäftsmodells verliert zunehmend.