Obstbäume fallen nicht unter das Wiener Baumschutzgesetz

30. März 2022 | Verwaltungsrecht

Nach § 1 Abs 2 Z 3 des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien (kurz: Wiener Baumschutzgesetz) sind Obstbäume nicht geschützt und können ohne Genehmigung des Magistratischen Bezirksamtes gefällt werden.

Grundsätzlich sind Bäume im Wiener Stadtgebiet, die in 1m Höhe einen Stammumfang von mehr als 40cm haben geschützt und dürfen nur im Ausnahmefall und bei Vorliegen einer behördlichen Genehmigung entfernt werden. Ausgenommen sind lediglich Wälder (für diese gelten nicht das Baumschutzgesetz, sondern das Forstgesetz), Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, Bäume in Kleingartenanlagen und eben Obstbäume.

Nun stellt sich die Frage, was ein Obstbaum ist. Dazu hat bereits 2016 das Verwaltungsgericht Wien ausgeführt, dass Bäume, die essbare Früchte tragen, als Obstbäume definiert werden und unabhängig von ihrer konkreten Nutzung aus dem Anwendungsbereich des Wiener Baumschutzgesetzes ausgenommen sind. (siehe Verwaltungsgericht Wien 11.7.2016, VWG-001/016/6127/2016-4)

allgemeine Definition Obstbaum

Dazu ist anzumerken, dass die Definition eines Obstbaumes als ein Baum, der essbare Früchte trägt dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Obst wird als essbare, meist saftige Früchte bestimmter Bäume und Sträucher bezeichnet. Ein Obstbaum ist auch laut Duden ein Baum, der Obst trägt, also essbare Früchte. In anderen Definitionen wird Obst auch als für den Menschen roh genießbare Früchte von Bäumen, Sträuchern und mehrjährigen Stauden definiert.

behördliche Definition Obstbaum

Von der Behörde, den Magistratischen Bezirksämtern, wird dieser Begriff des Obstbaums teilweise sehr viel enger verstanden. So stellt das Magistratische Bezirksamt für den 22. Bezirk nicht nur darauf ab, ob die Früchte des Baumes essbar sind, sondern, ob der Baum zur wirtschaftlichen Nutzung der Früchte gepflanzt wurde und diese Art von Baum typischerweise in Wien zur Obstgewinnung genutzt wird.

Diese sehr enge Auslegung des Begriffes Obstbaum führt dazu, dass schon Grundstückseigentümer bzw. die von Ihnen beauftragten Gärtner Verwaltungsstrafen wegen der Fällung von Maulbeerbäumen oder Holundersträuchern vorgeschrieben bekamen, weil zuvor kein Ansuchen um Baumfällung eingeholt wurde und ein Verstoß nach dem Wiener Baumschutzgesetz vorläge. Doch sowohl die Maulbeeren als auch die Holunderblüten und -früchte sind essbar und werden in Wien vielfältig als Lebensmittel verwendet. Auch die Edelkastanie und das Kriecherl mit seinen pflaumenähnlichen Früchten gelten nach Ansicht des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk nicht als Obstbäume. Die Früchte sind zwar essbar, aber in Wien

Sollten Sie die Absicht haben, einen Obstbaum in Ihrem Garten zu fällen, lassen Sie sich vorher rechtlich beraten, um eine allfällige Verwaltungsstrafe nach dem Wiener Baumschutzgesetz zu vermeiden. Denn die Geldstrafe beträgt über € 700.-. Dazu kommen noch Kosten des Verwaltungsstrafverfahren und die Kosten einer möglicherweise aufgetragenen Ersatzpflanzung für den gefällten Baum.