Vertragserrichtungskosten unterliegen der Grunderwerbssteuer

2. Januar 2023 | Immobilienrecht

Nach jüngster Rechtsprechung des VwGH und des Bundesfinanzgerichtes unterliegen bei einem Immobilienkauf von einem Bauträger auch die Vertragserrichtungskosten für Rechtsanwalt und Notar der Grunderwerbssteuer.

Neben dem Kaufpreis sind auch andere Leistungen, die der Käufer für den Erwerb der Immobilie leisten muss, Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer. Gerade bei Kaufverträgen mit Bauträgern nach BTVG wird regelmäßig ein Rechtsanwalt oder Notar mit der Errichtung der (gleichlautenden) Kaufverträge für das gesamte Projekt beauftragt. Der Auftrag wird schon vor Abschluss eines konkreten Kaufvertrages für eine bestimmte Wohnung vom Bauträger an den Rechtsanwalt oder Notar erteilt. Die Kosten für die Vertragserrichtung hätte zwar grundsätzlich der Bauträger als Auftraggeber zu bezahlen. Aber die Zahlungspflicht wird im Kaufvertrag regelmäßig dem Käufer überbunden. Die Finanzbehörden sehen daher seit 2019 in diesen Kosten auch eine Gegenleistung iSd § 5 GrEStG, für die Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5% zu bezahlen ist.