Neue EU-Gebäuderichtlinie wird Herausforderung für Hauseigentümer

11. September 2023 | Baurecht,EU-Recht

Da die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.5.2010 über die Gesamtenergieeffizient von Gebäuden bereits mehrfach novelliert wurde und Eingang in die Bauordnungen und OIB-Richtlinien gefunden hat (zuletzt 2018) ist sie nun nicht mehr zeitgemäß und entspricht nicht den aktuellen Zielen der EU im Rahmen des „Green Deal“. Es soll daher eine komplett neue Fassung erarbeitet werden.

Das Europäische Parlament hat am 14.3.2023 mit 343 Stimmen, 216 Gegenstimmen und 78 Enthaltungen den nunmehrigen Berichtsentwurf zur neuen Gebäuderichtlinie angenommen.

Was soll die neue Gebäuderichtlinie bringen?

Ziel ist es, den gesamten Gebäudebestand in der EU bis 2050 auf Nullemissionsstandard zu bringen. Das heißt Altbauten sind so umzubauen, dass sie nicht mehr Treibhausgase emittieren, als sie auch binden können. Konkret bedeutet dies, dass 45% der Wohngebäude innerhalb der nächsten Jahre saniert werden müssen.

Im angenommenen Bericht wird festgelegt, dass öffentliche und bestehende Nichtwohngebäude, also insbesondere Gewerbeimmobilien, ab 2027 mindestens die Energieeffizienzklasse E und ab 2030 die Energieeffizienzklasse D erreichen sollen. Wohngebäude sollen ab 2030 mindestens die Anforderungen der Klasse E und ab 2033 die der Klasse D erreichen. Konkret bedeutet dies, dass bis 2033 die Energieeffizienzklassen G – F – E auslaufen sollen bzw. dass 45% der Wohngebäude innerhalb von neun Jahren saniert werden müssen.

Denkmalgeschützte Gebäude sind ausgenommen. Für öffentliche Sozialwohnungen können die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie Ausnahmen vorsehen.

Leider gibt es in Österreich kein flächendeckendes Verzeichnis, in welchem die Energieeffizienzklassen der Gebäude erfasst sind, um jene Gebäude, die nach diesen Bestimmungen der Richtlinie saniert werden müssen, herauszufiltern.


Was die Einführung neuer harmonisierter Energieeffizienzausweise betrifft, sollen diese bis zum 31. Dezember 2025 eingeführt werden. Die Einführung neuer Energieausweise ist jedoch mit einem enormen Aufwand verbunden, da nicht nur die Ausweise, sondern auch die darauf beruhende Förderung und Gesetzgebung geändert werden müsste.


Ab 2026 sollen neue Gebäude, die von Behörden genutzt oder verwaltet werden oder sich in deren Besitz befinden, emissionsfrei bzw. Nullemissionsgebäude sein. Ab 2028 gilt dies für alle anderen neuen Gebäude.

Darüber hinaus sieht der Text des Entwurfes der Richtlinie ein Verbot von Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen (Gas, Öl, Kohle) in neuen Gebäuden vor, sowie in Gebäuden, die einer größeren Renovierung, einer tiefgreifenden Renovierung oder einer Erneuerung der Heizungsanlage unterzogen werden. Bis 2035 sollen die Mitgliedstaaten diese Heizungssysteme für alle übrigen Gebäude schrittweise abschaffen. Eine Fristverlängerung ist bis 2040 möglich, sofern Mitgliedstaaten nachweisen können, dass dies bis 2035 nicht umsetzbar ist.

In Bezug auf Solaranlagen sollen Mitgliedstaaten die Installation von Solaranlagen auf allen Gebäuden gewährleisten, „sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktional machbar ist“. Für alle neuen öffentlichen Gebäude und Nichtwohngebäude gilt dies bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie; für alle bestehenden öffentlichen Gebäude und Nichtwohngebäude bis zum 31. Dezember 2026; für alle neuen Wohngebäude und bedachten Parkplätze bis zum 31. Dezember 2028 und für Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden bis zum 31. Dezember 2032.

Der Punkt der Kosteneffizienz und technischen Durchführbarkeit wird auch an anderer Stelle im Entwurf aufgegriffen. So wird z.B. in Bezug auf die Ladeinfrastruktur darauf verwiesen, dass Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass die Vorverkabelung für E-Ladestationen so ausgelegt ist, dass sie die gleichzeitige und effiziente Nutzung der erwarteten Anzahl von Ladepunkten ermöglicht und gegebenenfalls die Installation eines Last- oder Lademanagementsystems unterstützt, „soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar und gerechtfertigt ist“.

Der Bericht sieht vor, dass Mitgliedstaaten einen nationalen Renovierungsplan erstellen müssen. Dieser sollte einen Fahrplan mit nationalen Zielen für die Bekämpfung der Energiearmut und einen Überblick über durchgeführte und geplante politische Maßnahmen, sowie Finanzierungsmaßnahmen diesbezüglich enthalten.

Der Gesetzesentwurf wird nun im Trilog zwischen Rat, Europäischem Parlament und Europäischer Kommission verhandelt. Da insbesondere bei den Gesamtenergieeffizienzklassen und bei den Fahrplänen zur Erreichung der Ziele einige Abweichungen zwischen der Position des Rates und jener des Europäischen Parlaments bestehen,  kann die Gebäuderichtlinie bis zum Beschluss noch einige Änderungen erfahren.