Nach der jüngsten Novelle der Wiener Bauordnung (LGBl 37/2023), welche mit 14.12.2023 in Kraft trat und auch das Wiener Garagengesetz (WGarG) novelliert wurde, haben sich die Regelungen für KFZ-Abstellplätze im Freien verschärft.
Bei der Herstellung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Freien ist nach dem neu geschaffenen § 4 Abs 7 WGarG innerhalb der Stellplatzfläche für jeden 5. Stellplatz ein großkroniger Baum mit einem Stammumfang von mindestens 35 cm zu pflanzen.
Sind die Anlagen nicht überdacht und für mehr als 10 Stellplätze vorgesehen, ist zumindest im Bereich der Stellplätze eine versickerungsfähige Oberfläche herzustellen (siehe § 4 Abs 8 WGarG).