Stellplatzverpflichtung in Wien reduziert

29. Februar 2024 | Baurecht

Mit der jüngsten Novelle der Wiener Bauordnung (LGBl Nr. 37/2023), mit welcher auch das Wiener Garagengesetz (in der Folge kurz: „WGarG“) geändert wird, wird die Verpflichtung der Herstellung von KFZ-Stellplätzen bei Neubauten reduziert.

Die bisherige Regelung für Wohnbauten für je 100m² Wohnnutzfläche je einen Stellplatz schaffen zu müssen, bleibt grundsätzlich aufrecht. Diese Regelung des § 50 Abs 1 WGarG ist aber nur mehr in den äußeren Stadtgebieten Wiens, die schlecht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sind, zur Gänze zu erfüllen. Diese Gebiete sind nun Zone 3. In den mit öffentlichen Verkehrsmitteln besser erreichbaren Gebieten Wiens, die als Zone 2 ausgewiesen sind, ist der Regelbedarf an Stellplätzen nur zu 80% zu erfüllen und im innerstädtischen Bereich, innerhalb des Gürtels und entlang der U-Bahnlinien ist der Regelbedarf nur zu 70% zu erfüllen.

Dazu kommt die Verpflichtung nach § 6 Abs 3b WGarG, dass bei der Errichtung von Neubauten oder größeren Renovierung, die auch die Garage betreffen, bei Garagen mit mehr als 10 Stellplätzen für jeden 10 Stellplatz 1 Ladepunkt errichtet werden muss. Für alle anderen Stellplätze ist eine Leerverrohrung und Platzreserven für Stromzähler und Stromverteiler vorzusehen, um eine spätere Errichtung eines Ladepunktes zu vereinfachen.

Bei bestehenden Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als 20 Stellplätze verfügen, ist bis 1.1.2030 für jeden 10 Stellplatz ein Ladepunkt zu errichten.

Werden mehr Ladepunkte errichtet, als nach § 6 WGarG erforderlich, kann die Stellplatzverpflichtung um bis zu 10% reduziert werden. Auch die Schaffung von car-sharing-Stellplätzen reduziert die Anzahl der Pflichtstellplätze.

Bei Garagen mit mehr als 30 Stellplätzen ist für jeweils angefangene 50 Stellplätze 1 Behindertenstellplatz zu errichten (siehe § 8 WGarG). Besteht gleichzeitig die Verpflichtung zur Herstellung von Ladepunkten, ist mindestens 1 Behindertenstellplatz mit einen Ladepunkt zu versehen.

Wird die gesetzlich vorgegebene Anzahl an Stellplätzen nicht hergestellt, ist eine Ausgleichsabgabe von derzeit EUR 12.000.- je Stellplatz an den Magistrat zu entrichten /siehe § 54 ff WGarG).