Information über Änderungen des Konsumentenschutzes per 13.6.2014

13. Juni 2016 | Allgemein

Ich möchte Sie über die wichtigsten Neuerungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen mit Konsumenten, die durch das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft gesetzt wurden, informieren.

 

Die Verbraucherrechte-Richtlinie der EU (2011/83/EU) vom 22.11.2011 hätte bereits bis 13.12.2013 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Doch Österreich hat dies verspätet erst mit dem Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz gemacht, welches am 26.5.2014 kundgemacht wurde und mit 13.6.2014 in Kraft getreten ist. Folgende relevante Änderungen sind zu beachten:

 

1)   Bei Versand:

 

Für Geschäftsabschlüsse nach dem 13.6.2014 geht das Risiko der Zustellung der Ware schon bei Übergabe an die Post oder den Paketdienst auf den Geschäftspartner als Besteller über.

Bisher war in § 429 ABGB geregelt, dass der Versender das Risiko der Übersendung trägt. Das heißt eine unterlassene, falsche oder beschädigte Zustellung der bestellten Ware, ging bisher zu Lasten des Lieferanten.

Wenn der Geschäftspartner der Zustellung per Post oder Paketdienst oder ähnliches zustimmt, ist der Lieferant mit Übergabe an den Postdienst „aus dem Schneider“, wenn die Ware nicht oder beschädigt ankommt.

 

Bei Konsumenten gilt dies nur, wenn sie selbst den Postdienst beauftragt haben. Wenn der Unternehmer den Postdienst beauftragt, bleibt es (konsumentenfreundlich) bei der bisherigen Regelung, dass der Unternehmer für eine ordentliche und vollständige Zustellung haftet.

 

2)   Informationspflicht des Unternehmers:

 

Der Konsument ist erst dann an einen Vertrag gebunden, wenn er folgende Informationen erhalten hat:

 

·         Information über die Leistung in angemessenem Umfang

·         Daten des Unternehmers

·         Gesamtpreis samt aller Nebenkosten und Steuern; falls im Voraus nicht berechenbar, Information über die Preisberechnung

·         Zahlungsbedingungen

·         Leistungsbedingungen

·         Leistungszeitraum

·         über Gewährleistung samt Gewährleistungsfrist

 

AUSNAHME:

Diese Informationspflicht gilt u.a. nicht für Verträge über den Neubau von Gebäuden und über erhebliche Umbaumaßnahmen bestehender Gebäude.

 

3)   Das neue Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (kurz „FAGG“)

 

gilt für alle Verträge, die außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mit Konsumenten abgeschlossen werden und deren Entgelt € 50.- übersteigt.

 

AUSNAHME:

Dieses neue Gesetz gilt u.a. nicht für Verträge über den Neubau von Gebäuden und erheblichen Umbaumaßnahmen bestehender Gebäude.

 

a)    Erweiterte Informationspflichten des Unternehmers

 

Wird der Vertrag mit dem Konsumenten außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen, trifft den Unternehmer eine noch weitergehende Informationspflicht. Dem Konsumenten sind folgende Informationen (in Papierform) auszufolgen:

·         Information über die Leistung in angemessenem Umfang

·         Daten des Unternehmers, samt Telefon, Fax, E-Mail

·         Anschrift der Beschwerdestelle des Unternehmers und samt Daten der Ansprechperson

·         Gesamtpreis samt aller Nebenkosten und Steuern; falls im Voraus nicht berechenbar, Information über die Preisberechnung

·         Zahlungsbedingungen

·         Leistungsbedingungen

·         Leistungszeitraum

·         über Rücktrittsrecht samt Rücktrittsfrist (siehe Muster Widerruf) und Zahlungspflicht anteiligen Werklohns

·         Umstände, unter denen kein Rücktrittsrecht besteht (z.B. sofortige Leistungserbringung oder Noteinsatz).

·         über Gewährleistung samt Gewährleistungsfrist

·         Aufklärung über Sicherheiten, die vom Konsumenten verlangt werden.

 

Die erteilten Informationen werden Vertragsinhalt.

Dem Konsumenten ist eine Kopie des unterfertigten Vertrages auszufolgen.

 

AUSNAHME von der erweiterten Informationspflicht:

Bei Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten bis € 200.-, die sofort ausgeführt werden, gilt eine eingeschränkte Informationspflicht.

Da ist der Konsument bloß über den wesentlichen Vertragsinhalt, die Daten des Unternehmens, die Ansprechperson im Falle von Beschwerden, über den Preis bzw. die Preisberechnung (mit einem Kostenvoranschlag in Papierform) und über das Rücktrittsrecht zu informieren.

 

b)    Rücktrittsrecht des Konsumenten:

 

Wird der Vertrag mit dem Konsumenten nach dem 13.6.2014 nicht in den Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen, sondern z.B. beim Konsumenten zu Hause oder auf der Baustelle, hat der Konsument das Recht binnen 14 Tagen (bisher bloß 7 Tage) ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurück zu treten.

 

Neu ist, dass der Unternehmer den Konsumenten über dieses Rücktrittsrecht nachweislich zu informieren hat, indem er ihm eine entsprechende schriftliche Belehrung ausfolgt.

Die Belehrung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

·         Name und Anschrift des Unternehmens,

·         Daten zur Identifizierung des Vertrags (z.B. Auftragsgegenstand)

·         Belehrung über die Möglichkeit des Vertragsrücktritts

·         Rücktrittsfrist von 14 Tagen

·         Angaben, wie Rücktritt zu erklären ist.

 

Ein entsprechendes allgemein gehaltenes Muster ist im Anhang angeschlossen.

 

Unterläßt der Unternehmer diese Belehrung, kann der Konsument 1 Jahr lang vom Vertrag zurücktreten.

 

Falls der Unternehmer nachträglich die Belehrung vornimmt, endet die Rücktrittsfrist binnen 14 Tagen ab tatsächlicher Belehrung.

 

Der Rücktritt hat in keiner bestimmten Form zu erfolgen. Es kann daher in der Belehrung auch ein Rücktritt durch E-Mail vorgesehen werden.

Allerdings hat der Unternehmer dem Konsumenten den Vertragsrücktritt umgehend zu bestätigen.

 

Bei Rücktritt durch den Konsumenten hat dieser bloß die bisher erbrachten Leistungen zu bezahlen.

 

AUSNAHMEN vom Rücktrittsrecht:

Kein Rücktrittsrecht gibt es, wenn die Leistungen bereits mit Zustimmung des Konsumenten vollständig erbracht wurden oder bei Noteinsätzen/Sofortmaßnahmen.

 

Diese neue Regelung des Rücktrittsrechtes findet sich nicht nur im neuen FAGG, sondern wortgleich auch im novellierten § 3 Konsumentenschutzgesetz.

 

c)    Verwaltungsstrafe

 

Verletzt der Unternehmer die angeführten Informationspflichten oder erhält der Konsument keine Vertragskopie oder keine Bestätigung des erfolgten Vertragsrücktritts begeht er eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 1.450.- zu ahnden ist.

 

 

Ich empfehle, die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsmuster an diese neuen Regelungen anzupassen und insbesondere die vorgeschriebenen Informationen und die Belehrung über das Rücktrittsrecht einzuarbeiten.

Widerruf