Novelle Wiener Bauordnung

15. November 2016 | Baurecht

Am 20.4.2016 trat eine Novelle der Wiener Bauordnung in Kraft (LGBl 21/2016 vom 19.4.2016)

Zweck der Novelle ist vorallem für die Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen, die staatlich organisiert ist (Flüchtlinge nicht explizit genannt, daher nicht auf diese eingeschränkt) Neu- oder Zubauten in Leichtbauweise zu ermöglichen. Dieser neue § 71c gilt  nur für die öffentliche Hand als Bauwerber, nicht für private oder NGOs odgl.

Ob eine Bauanzeige oder Baubewilligung für solche Bauvorhaben erforderlich ist, richtet sich nach der zeitlichen Beschränkung der Nutzung:

Gegen solche nach § 71c erteilten Baubewilligungen erhobene Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Wien haben keine aufschiebende Wirkung. Antrag auf aufschiebende Wirkung kann aufgrund zwingender öffentlicher Interessen und in Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und den Interessen der durch die Baubewilligung Berechtigten abgewiesen werden.

Dieses Gesetz gilt unbefristet!