Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern verpflichtend vorgeschrieben

3. Mai 2018 | Unternehmensrecht

Bis 1.6.2018 haben Rechtsträger die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen, zu überprüfen und über das Unternehmensserviceportal elektronisch zu melden.

Diese Meldepflicht nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (BGBl I Nr. 150/2017) trifft alle offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, AGs, GmbHs, Vereine, Privatstiftungen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Sparkassen, Stiftungen, Fonds und Trusts und sonstige Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen sind.

Als wirtschaftlicher Eigentümer gelten jene natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger letztlich steht. Das sind regelmäßig jene Personen, die mit mehr als 25% am Rechtsträger beteiligt sind oder zur obersten Führungsebene der Gesellschaft oder der juristischen Person gehören.

Zweck dieser gesetzlichen Meldepflicht ist, die wahren Eigentümer bei Firmenbeteiligungen und -verflechtungen zu erfassen, um Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Damit wird die 4. EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt. Im Firmenbuch sind bloß die rechtlichen Eigentümer erfasst, aber nicht die dahinterstehenden wirtschaftlichen Eigentümer.

Sind die wirtschaftlichen Eigentümer bereits im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen, so entfällt die Meldepflicht.  Das betrifft vor allem offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind von der Meldepflicht befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.

Jene Rechtsträger, die zur Meldung verpflichtet sind, haben insbesondere folgende Daten der wirtschaftlichen Eigentümer anzugeben:

Die Meldung hat erstmals bis 1.6.2018 zu erfolgen.

Nach diesem Datum neu gegründete Rechtsträger müssen die Meldung binnen 4 Wochen ab Eintragung im Firmenbuch vornehmen.

Die Meldung der Daten erfolgt durch die Rechtsträger selbst im elektronischen Weg über das  Unternehmensserviceportal des Bundes. Daneben besteht die Möglichkeit die Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter durchführen zu lassen.

Um das Befüllen des Meldeformulars möglichst einfach zu gestalten, erfolgt bei wirtschaftlichen Eigentümern mit Hauptwohnsitz im Inland ein automatischer Abgleich mit dem Zentralen Melderegister und bei obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland ein automatischer Abgleich mit dem Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister für sonstige Betroffene.

Die Rechtsträger haben die Meldung jährlich auf deren Aktualität zu prüfen.

Die wirtschaftlichen Eigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Dokumente und Informationen für die Meldung zur Verfügung zu stellen.

Die Einsicht in das Register ist für alle Unternehmen, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen ab 2. Mai 2018 möglich. Dabei handelt es sich insbesondere um:

Auch bestimmte Behörden, wie u.a. die Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Sicherheitsbehörden, Finanzbehörden und Bezirksverwaltungsbehörden für Verwaltungsstrafverfahren erhalten Einsicht in das Register.

Eine öffentliche Einsicht in das Register ist aus Gründen des Datenschutzes nicht vorgesehen. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann aber auch anderen Personen Einsicht in das Register gewährt werden. Allerdings ist das berechtigte Interesse nachzuweisen.

Für die Einsicht in das Register werden Nutzungsentgelte zwischen € 3 und € 50 verrechnet.

Zum Schutz der datenschutzrechtlichen Rechte der Betroffenen werden alle Daten über Abfragen und Auszüge aufgezeichnet.

Die Meldepflicht steht unter strenger Strafe. Bei fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht droht eine Geldstrafe von bis zu € 100.000.-; bei Vorsatz sogar bis zu € 200.000.-.

Wer unbefugt in das Register Einsicht nimmt, riskiert eine Geldstrafe von bis zu € 10.000.-.

Wird die Meldung nicht fristgerecht oder unvollständig vorgenommen, kann eine Zwangsstrafe verhängt werden. Allerdings kommt es derzeit aufgrund der zahlreichen Zugriffe zur Überlastung des elektronischen Meldeportals und zu Problemen bei der Registrierung. Das Finanzministerium hat daher entschieden, dass bis 15.8.2018 noch keine Strafen verhängt werden sollen. Erfolgt die Meldung erst nach dem 1.6.2018, aber vor dem 15.8.2018 wird es keine Konsequenzen nach sich ziehen.

Für Fragen zur Meldung kann das Finanzministerium unter wiereg-registerbehoerde@bmf.gv.at kontaktiert werden.