Generelles Haustierverbot in Mietverträgen unwirksam

30. März 2022 | Allgemein,Mietrecht

Der Oberste Gerichtshof hat mit der Entscheidung vom 19.10.2021 zu 10 Ob 24/21h klargestellt, dass die Klausel „Hunde und Kleintiere dürfen nur mit Bewilligung des Vermieters gehalten werden“, nach § 879 Abs 3 ABGB sittenwidrig und damit unzulässig ist.

Es ist eine gröbliche Benachteiligung, wenn sogar Kleintiere, die in artgerechten Behältnissen, wie z.B. Zierfische, Hamster, Meerschweinchen, eine Bewilligung durch den Vermieter benötigen. Ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag ist unwirksam und gilt als nicht vereinbart.

Ob die Haltung eines Tieres in einer Mietwohnung zulässig ist, richtet sich nach Ansicht des OGH nach Vertragszweck, Ortsgebrauch und Verkehrssitte. Regelmäßig ist das Halten üblicher Haustiere, zu denen auch Hunde (die keine Listenhunde sind) und Katzen zählen, im gewöhnlichen Maß zu erlauben.

Allerdings ist zu beachten, dass es durch die Tierhaltung zu keinen Störungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn, eventuell durch Bellen, Jaulen oder Geruch, kommen darf und das Stiegenhaus und andere Teile des Hauses nicht verunreinigt werden dürfen. Es könnten dadurch Unterlassungs- und/oder Schadenersatzansprüche der Nachbarn auf den Tierhalter zukommen.