Klimageräte sind genehmigungspflichtig

4. April 2022 | Baurecht,Mietrecht

Jetzt im Frühjahr denken schon einige an die Vorbereitung auf einen heißen Sommer mit sog. Tropennächten. Klimaanlagen können hier effektiv Abhilfe schaffen.

Genehmigung durch Vermieter oder Miteigentümer

Doch bevor ein Splitgerät, bestehend aus einer Innen- und einer fix montierten Außeneinheit montiert und in Betrieb genommen werden darf, bedarf es der Zustimmung des Vermieters oder der anderen Wohnungseigentümer des Hauses, und zwar aller anderen. Doch damit ist es noch nicht getan.

Zustimmung durch Baubehörde

Da die Außeneinheit außen am Haus montiert wird und dadurch das Aussehen des Hauses und die äußere Erscheinung verändert wird, bedarf es auch der Genehmigung durch die MA 37 – Baupolizei. Es ist ein Bauansuchen bei der zuständigen Bezirksstelle der MA 37 schriftlich zu stellen. Diesem sind, neben der Zustimmung der Grund- und Wohnungseigentümer, ein Gutachten über die Geringfügigkeit des Bauvorhabens und der statischen Unbedenklichkeit beizulegen. Außerdem sind detaillierte Baupläne und Projektunterlagen vorzulegen, in denen u.a. die Klimaanlage und deren Situierung auf der betreffenden Liegenschaft und die Abstände zu den Nachbarliegenschaften dargestellt sind. Es sind auch die Luftleitungsführung planlich darzustellen und eine genaue technische Beschreibung des konkreten Klimagerätes, u.a. zum Schalldruckpegel und der Zu- und Abluftmenge, vorzulegen.

Zustimmung durch Ortsbildschutz

Soll die Außeneinheit des Klimagerätes straßenseitig montiert werden, sodass es von Passanten gesehen werden kann, wird die MA 19 – Architektur und Stadtgestaltung hinzugezogen. Dann hat auch diese Behörde ihre Zustimmung zu geben.

Gleiches gilt, wenn das Gebäude, auf welches das Klimagerät montiert werden soll, in einer Schutzzone steht.

Erfährt die Behörde von der Montage eines Klimagerätes ohne entsprechende Genehmigung, wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und eine Geldstrafe verhängt, die durchaus eine empfindliche Höhe erreichen kann.

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind nur mobile Geräte, die jederzeit rückstandslos entfernt werden können.