E-Autos in Tiefgaragen

29. August 2023 | Baurecht,Wohnungseigentum

Die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes 2022 (seit 1.1.2022 in Kraft) bietet für Wohnungseigentümer in Mehrparteienhäuser eine einfachere Möglichkeit eine private Ladestation für das Elektroauto in der allgemeinen Tiefgarage des Hauses montieren zu lassen.

  1. Einzelladestation

Wenn Interesse besteht, am eigenen Kfz-Abstellplatz in der Garage eine einzelne Heimladestation (= Wallbox) installieren zu lassen, kann dies der betreffende Eigentümer auf seine Kosten veranlassen. Er hat die Kosten für die Errichtung der Ladestation samt Zuleitung der erforderlichen Stromleitung bis zur Wallbox selbst zu tragen.

Dafür wird nicht mehr die ausschließliche Zustimmung aller Miteigentümer benötigt, also 100% der Eigentümergemeinschaft, sondern es genügt nach § 16 Abs 5 WEG, wenn die geplante Änderung (Montage einer Wallbox) allen anderen Wohnungseigentümern nachweislich und schriftlich zur Kenntnis gebracht wird und niemand binnen 2 Monaten dagegen schriftlich widerspricht. In der Verständigung, die auch per E-Mail an die Miteigentümer übermittelt werden kann, ist das Vorhaben der Installation einer Wallbox klar und verständlich samt technischer Details zu beschreiben und auf die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs binnen 2 Monaten hinzuweisen.

Unter diesen Voraussetzungen wird die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer angenommen, wenn nicht ausdrücklich fristgerecht ein Einwand erhoben wird. Jener Wohnungseigentümer, der die Wallbox in der Garage errichten möchte muss also nicht mehr wie bisher aktiv die Zustimmung aller anderen Miteigentümer einholen, sondern jene Miteigentümer, die gegen diese Änderung sind, müssen fristgerecht innerhalb von 2 Monaten ab Erhalt der Verständigung widersprechen.

Diese Erleichterung gilt allerdings nach § 16 Abs 5 WEG nur für die „Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeuges“, also für Einzelladestationen 1-phasig mit max. 3,7 kW oder 3-phasig mit max. 5,5 kW. Bei leistungsstärkeren Ladestationen ist weiterhin die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer aktiv einzuholen.

Ist die 2-monatige Frist abgelaufen und hat niemand Widerspruch erhoben, kann die Wallbox von einem Elektrofachbetrieb montiert werden.

Erhebt aber ein oder mehrere Miteigentümer fristgerecht Widerspruch, bleibt nur der Antrag an das zuständige Gericht, die fehlenden Zustimmungen zu ersetzen. Dabei werden die unterschiedlichen Interessen der Wohnungseigentümer zu berücksichtigen sein. Erst wenn das Gericht die Zustimmung erteilt, darf das Vorhaben realisiert werden.

2. Gemeinschaftsanlage

Es kann aber auch eine wirtschaftlich sinnvollere Gemeinschaftsanlage montiert werden, damit alle Hausbewohner, die ein Elektroauto haben eine gemeinsame Ladeinfrastruktur vorfinden. Die Kosten für die Errichtung einer Gemeinschaftsanlage werden von der Eigentümergemeinschaft getragen. Die Ladestellen stehen dann aber nicht einem Wohnungseigentümer exklusiv zur Verfügung, sondern dürfen nur für den Ladeprozess verwendet werden.

Um so ein Vorhaben umsetzen zu können, bedarf es der aktiven Zustimmung von mehr als 50% der Wohnungseigentümer bzw. der Miteigentumsanteile. Dabei genügt es, wenn mehr 50% das Vorhaben dulden. Sie müssen sich nicht aktiv daran beteiligen oder selbst ein Interesse an einer Ladestation haben.

Nach der neuen Regelung genügt es, wenn 2 Drittel der abgegebenen Stimmen und 1 Drittel der Miteigentumsanteile dem Vorhaben aktiv zustimmen.

3. Aspekt des Brandschutzes

Es gibt schon verschiedene Berichte darüber, dass das Löschen von E-Autos schwieriger und komplexer ist, als bei Diesel- oder Benzinautos. Denn Elektroautos, die durch einen Unfall oder einen Kurzschluss zu brennen beginnen, brennen viel länger als herkömmliche Autos. Denn die Akkuzellen können sich immer wieder neu entzünden. Außerdem brennen sie viel heißer, also mit höheren Temperaturen, und können nicht einfach mit Wasser gelöscht werden.

Bisher hat sich am besten bewährt, ein brennendes Elektroauto in einen Löschcontainer zu heben und dort kontrolliert ausbrennen zu lassen.

Bei vielen Tiefgaragen stellt sich das Problem, dass die Feuerwehr mit dem großen Löschzug und dem Löschcontainer unter Umständen nur sehr schwer oder gar nicht in die Tiefgarage einfahren kann.

Die hohen Brandtemperaturen und die lange Branddauer durch die immer wieder neue entzündenden Akkus, kann in dicht verparkten Tiefgaragen zu erheblichen Schäden an anderen Fahrzeugen und der Bausubstanz führen. Sollten in der Tiefgarage Strom-, Gas- oder Internetleitungen offen, also aufputz verlegt sein, wie dies durchaus üblich ist, ist das im Brandfall eine zusätzliche große Gefahr für das Gebäude.

Die Feuerwehr rät daher Lade- und Stellplätze für Elektroautos möglichst nahe der Garageneinfahrt zu platzieren, um im Falle eines Brandes diese möglichst rasch aus der Garage entfernen zu können.

Es sollte auch die bauliche Eignung der Garage für das Abstellen und Laden von Elektroautos technisch vorab genau geprüft werden, damit es im Brandfall nicht zu einer Katastrophe kommt. Nicht alle Tiefgaragen werden für die Errichtung von Ladestationen geeignet sein.