Bauwerksbuch nun auch für Altbauten verpflichtend

26. Februar 2024 | Baurecht,Immobilienrecht

Seit Oktober 2014 ist für Neu-, Um- und Zubauten von Gebäuden mit mehr als 2 Hauptgeschossen gemäß § 128a Wiener Bauordnung ein Bauwerksbuch zu führen. Die Eigentümer haben für das gesamte Gebäude bis zur Fertigstellungsanzeige ein Bauwerksbuch mit Hilfe eines Ziviltechnikers oder Baumeisters zu erstellen. Darin sind alle Baubewilligungen und sonstigen Bescheide, eine Auflistung der Bauteile, die regelmäßig zu überprüfen sind, wie insbesondere Tragwerke, Gebäudehülle, Geländer und Brüstungen anzuführen und anzugeben, durch wen und wann die Überprüfungen stattzufinden haben. Die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfungen sind ebenfalls im Bauwerksbuch zu dokumentieren.

Mit der Novelle der Wiener Bauordnung 2023 wird diese Pflicht zur Führung von Bauwerksbüchern auf Altbauten erweitert. Also auch für bestehende Gebäude, die nicht umgebaut werden, ist nun ein Bauwerksbuch anzulegen.

Das Bauwerksbuch ist in der Bauwerksbuchdatenbank des Magistrats zu registrieren.

Gebäude, die vor dem 1.1.1919 errichtet wurden, sind bis spätestens 31.12.2027 eine Registrierung in der Bauwerksbuchdatenbank vorzunehmen.

Für Gebäude, die zwischen 1.1.1919 und 1.1.1945 errichtet wurden, ist die Registrierung bis 31.12.2030 zu veranlassen.

Damit soll der Erhalt der Altbauten in Wien, die auch ortsbildprägend für die Stadt sind, gefördert und die Eigentümer noch aufmerksamer auf notwendige Instandsetzungs- oder Erhaltungsmaßnahmen gemacht werden.

Wenn Sie Eigentümer eines Altbaus sind, kümmern Sie sich rechtzeitig, um die Überprüfung Ihres Gebäudes und die Erstellung eines Bauwerksbuches. Insbesondere die Aushebung und Erfassung aller seit der Errichtung des Gebäudes ausgestellten bisherigen Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen kann bei Altbauten eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.