Mit der am 20.3.2024 beschlossenen Novelle des Gerichtsgebührengesetzes entfällt die Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechtes (1,1% des Kaufpreises) und eines Pfandrechtes für die finanzierende Bank (1,2% des Kaufpreises) im Grundbuch, wenn die Immobilie einem dringenden Wohnbedürfnis dient.
Das dringende Wohnbedürfnis ist durch Vorlage des Meldezettels und des Nachweises der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes nachzuweisen. Die neue Immobilie muss also der Hauptwohnsitz sein.
Wird die Immobilie erst errichtet, ist der Nachweis des Hauptwohnsitzes spätestens 3 Monate nach Übergabe beim Finanzamt zu erbringen.
Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einem Kaufpreis von EUR 500.000.- Für den darüber liegenden Kaufpreis ist die Gebühr zu entrichten. Liegt der Kaufpreis über EUR 2.000.000.- (Euro 2 Millionen) entfällt die Gebührenbefreiung gänzlich.
Nur der Kauf einer Immobilie ist gebührenbefreit. Bekommt man eine Immobilie geschenkt oder vererbt, ist die Gebühr weiterhin zu entrichten.
Die Gebührenbefreiung gilt für alle Liegenschaftskäufe, egal ob Haus, Eigentumswohnung oder Baurecht, wenn der Kaufvertrag nach dem 30.3.2024 abgeschlossen wurde und das Grundbuchsgesuch nach dem 30.6.2024 und vor dem 1.7.2026 bei Gericht eingebracht wird.
Sollte das Eigentumsrecht oder der Hauptwohnsitz auf der betreffenden Liegenschaft innerhalb von 5 Jahren aufgegeben werden, ist die Eintragungsgebühr nachträglich zu entrichten.
Die maximale Ersparnis durch diese befristete Gebührenbefreiung liegt bei EUR 11.500.- für die Eintragung des Eigentumsrechtes und eines Pfandrechtes im Grundbuch.