Leichtere Genehmigung von Balkonkraftwerken

30. Juli 2024 | Mietrecht,Wohnungseigentum

Mit der am 1.9.2024 in Kraft tretenden Novelle (BGBl I Nr. 92/2024) des Wohnungseigentumsgesetzes (kurz „WEG“) wird es leichter, ein sogenanntes Balkonkraftwerk, also eine kleine Photovoltaikanlage auf dem Balkon oder der Terrasse einer Eigentumswohnung zu montieren.

Für Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von weniger als 0,8 kW, die im Bereich einer Eigentumswohnung zur Versorgung dieser Wohnung montiert werden sollen, dürfen die anderen Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs 2 WEG die Zustimmung nicht mehr verweigern, wenn schutzwürdige Interessen der anderen Wohnungseigentümer (ev. durch Überlastung des Stromnetzes, oder Blendung, etc.) nicht beeinträchtigt werden und es zu keiner Schädigung des Hauses kommt. Außerdem darf es keine Gemeinschaftsanlage in der Wohnhausanlage geben, an die ein Anschluss möglich wäre.

Es genügt, die anderen Wohnungseigentümer vom geplanten Balkonkraftwerk unter Anschluss der entsprechenden Informationen und Unterlagen zu verständigen. Wenn nicht innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der Verständigung von einem Wohnungseigentümer ein Widerspruch erhoben wird, gilt das Vorhaben als genehmigt.

Es bedarf allerdings u.U. einer Bauanzeige an die zuständige Baubehörde.

Bei einer Mietwohnung ist jedenfalls die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters einzuholen.