Die Verpflichtung zur Übergabe eines Energieausweises bei einem Immobiliengeschäft wird durch die jüngste Gesetzesänderung erweitert.
EU-Richtlinien
Am 01.01.2008 trat das erste Energieausweis-Vorlage- in Kraft. Mit diesem wurde die Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vom 16.12.2002 in österreichisches Recht umgesetzt.
Da diese Richtlinie mit der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vom 19.05.2010 überarbeitet und novelliert wurde, wurde am 20.04.2012 ein neues Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (kurz: „Energieausweis-Vorlage-Gesetz“), BGBl I Nr 27/2012 kundgemacht.
Mit der nunmehrigen Novelle wird Art. 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.
Bisherige Regelung
Das Energie-Ausweis-Vorlagesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oder Vermieters, beim Verkauf oder bei der Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden, Wohnungen oder anderen Nutzungsobjekten dem Käufer oder Mieter vor Abschluss des Vertrages einen Energieausweis auszuhändigen, der nicht älter als 10 Jahre ist.
Zweck dieses Gesetzes ist es, Interessenten über die energetische Qualität des Kauf- oder Mietobjektes vor Vertragsabschluss zu informieren.
Neue Regelung
Ab 1.7.2026 ist noch auch bei der Verlängerung eines befristeten Miet- oder Pachtvertrages (nocheinmal) ein Energieausweis dem Mieter oder Pächter zu übergeben. Auf Verlangen ist der Energieausweis in Papierform, also ausgedruckt, und nicht bloß elektronisch, auszuhändigen.
Der Energieausweis darf weiterhin nicht älter als 10 Jahre sein. Das heißt bei laufender befristeter Vermietung ist alle 10 Jahre ein neuer Energieausweis zu erstellen, auch wenn sich baulich nichts Wesentliches geändert hat.
Angaben in Inseraten
Beim Inserieren des beabsichtigten Verkaufs oder der In-Bestand-Gabe einer Immobilie in Druckwerken (z.B. Immobilienseite einer Tageszeitung) oder elektronischen Medien (z.B. willhaben.at oder ImmoScout24.at) war bisher der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben. Nun muss neben dem Heizwärmebedarf der Endenergiebedarf einschließlich der Gesamtenergieeffizienzklasse angegeben werden.
Konsequenzen der Nichtvorlage
Die im Energieausweis festgehaltenen Energiekennzahlen gelten als vertraglich bedungene Eigenschaften, für die der Verkäufer oder Vermieter Gewähr zu leisten hat, falls sie unrichtig sind oder mit dem tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmen. Diese Geltung als bedungene Eigenschaft kann vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden.
Allerdings gilt insbesondere bei der Materialbeschaffenheit bei zB Wand- oder Bodenaufbauten, die nach der Errichtung nur schwer überprüfbar sind, eine Toleranz. Wenn die tatsächlichen Werte von den Energiekennzahlen im Energieausweis um bis zu +/–10 % abweichen, gilt das noch nicht als Mangel, der vom Käufer oder Mieter gerügt werden könnte.
Wird diesen Verpflichtungen zur Vorlage eines Energieausweises vom Verkäufer, Vermieter oder der Angabe in Inseraten vom Makler nicht nachgekommen, droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.450,–. Außerdem gilt dann eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
Zweck des Gesetzes
Käufer und Bestandnehmer sollen bessere Informationen über den Energiebedarf der Immobilie erhalten. Das soll der Dekarbonisierung des Gebäudesektors dienen.