Kurzzeitvermietung ab 1.7.2024 noch mehr beschränkt

26. Februar 2024 | Immobilienrecht,Mietrecht

Schon bisher war die gewerbliche Kurzzeitvermietung von Wohnungen zu touristischen Zwecken in Wohnzonen in Wien verboten.

Mit der Novelle der Wiener Bauordnung (LGBl 37/2023), welche mit 13.12.2023 in Kraft trat, dürfen Wohnungen ab 1.7.2024 außerhalb von Wohnzonen nicht mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr kurzfristig vermietet werden. Es ist allerdings eine Registrierung der Vermietung vorzunehmen und eine Ortstaxe abzuführen.

Für eine häufigere Vermietung als an 90 Tagen im Jahr bedarf es einer Ausnahmebewilligung nach § 129 Abs 1a Wiener Bauordnung, die maximal auf 5 Jahre befristet vom Magistrat ausgestellt wird.

Unabhängig von dieser gesetzlichen Beschränkung ist bei Mietwohnungen ein allfälliges Untermietverbot zu beachten.

Bei Eigentumswohnungen bedarf die Kurzzeitvermietung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder einer entsprechenden Regelung im Wohnungseigentumsvertrag.