Der OGH entschied mit Entscheidung vom 1.9.2021, zu 3 Ob 76/21d , zu Gunsten einer Anrainerin, die sich gegen den Lärm der Gäste, welche diese beim Verlassen des Lokals verursachten, wehrte und gaben ihrer Unterlassungsklage statt.
Mit Entscheidung vom 21.10.2021, zu 3 Ob 78/21y bestätigt der OGH die Mietzinsreduktion für ein gemietetes Geschäftslokals während des harten Lockdowns.
Der Oberste Gerichtshof bestätigt mit seiner Entscheidung vom 23.2.2021 zu 4 Ob 17/21k, die bisherige Rechtsprechung, nach welcher Laien für unsachgemäß vorgenommene Installationsarbeiten und daraus resultierende Schäden haften.
Die bereits in mehreren Fällen erstinstanzlich entschiedene Mietzinsreduktion für Geschäftsräume während der angeordneten Betriebsschließungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, wird nun vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht bestätigt.
Der EuGH hatte sich in den verbundenen Rechtssachen c-724/18 und C-727/18 mit der Zulässigkeit von nationalen Beschränkungen von Kurzzeitvermietungen an Touristen beschäftigt.