Angesichts der aktuellen Situation und der mit 16.3.2020 von der Bundesregierung erstmalig und mit 3.11.2020 wiederholt angeordneten Schließung bestimmter Geschäfte möchte ich Sie auf die Bestimmung des § 1104 ABGB und den dort geregelten Entfall des Mietzinses für Geschäftsräume aufmerksam machen.
Aufgrund der heißer werdenden Sommer werden immer mehr Klimageräte nachträglich an Fassaden, Balkonen und Loggien installiert. Doch deren Montage ist nicht immer zulässig.
Für schriftliche Mietverträge über Wohnungen und mitgemietete Nebenräume, wie Kellerabteil, Dachbodenraum, KFZ-Abstellplatz oder Garten sind seit 11.11.2017 gebührenbefreit. Die Vertragsgebühr, die bisher bei unbefristeten Mietverträgen 1 Prozent des dreifachen Jahresbruttomietzinses und bei befristeten Mietverträgen 1 Prozent des Mietzinses der gesamten Vertragsdauer, höchstens aber 1 Prozent des 36-fachen monatlichen Mietzinses betragen hat und an das Finanzamt […]
Derzeit ist in sogenannten „Gründerzeitvierteln“ rund um den Gürtel kein Lagezuschlag zum Richtwertmietzins zulässig. Doch das dürfte sich nach den Plänen der neuen Regierung bald ändern.