Die bereits in mehreren Fällen erstinstanzlich entschiedene Mietzinsreduktion für Geschäftsräume während der angeordneten Betriebsschließungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, wird nun vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht bestätigt.
Der EuGH hatte sich in den verbundenen Rechtssachen c-724/18 und C-727/18 mit der Zulässigkeit von nationalen Beschränkungen von Kurzzeitvermietungen an Touristen beschäftigt.
Ab 1.7.2021 kommen bei Beendigung von Dienstverhältnissen von Arbeitern die Kündigungsfristen und die -termine des Angestelltengesetzes zur Anwendung.
Gerät der Mieter mit der Mietzinszahlung in Rückstand und wird trotz schriftlicher Mahnung durch den Vermieter und Nachfristsetzung die Zahlung nicht fristgerecht geleistet, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag gerichtlich zu kündigen.
Es kommt immer wieder vor, dass Inkassobüros für ihre Kunden Zahlungsaufforderungen an falsche Personen mit ähnlichen Namen schicken.