Mit der am 30.6.2018 in Kraft getretenen Novelle der Wiener Bauordnung (LGBl 2018/37)wurde eine Bewilligungspflicht für den Abbruch von älteren Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, eingeführt.
Aufgrund der heißer werdenden Sommer werden immer mehr Klimageräte nachträglich an Fassaden, Balkonen und Loggien installiert. Doch deren Montage ist nicht immer zulässig.
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Mit 1.7.2018 ist eine Änderung der Wiener Bauordnung in Kraft getreten, nach welcher der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, bewilligungspflichtig ist.
In der jüngsten Novelle der Wiener Bauordnung von Dezember 2018 (LGBl 69/2018) ist im neuen § 128b festgelegt, dass Bauwerber bei Neu- oder Zubauten oder bei Zusammenlegung oder Teilung von Wohnungen verpflichtet sind, eine elektronische Gebäudebeschreibung spätestens mit der Fertigstellungsanzeige abzugeben.